21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 29162

Drucken
Urteil07.09.2020Landgericht München I4 HK O 9484/20
ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil07.09.2020

Werbung mit "99,99 % Entfernung von Viren aus der Raumluft" durch ein im Raum versprühtes Desin­fek­ti­o­ns­mittel irreführendBei gesundheits­bezogenen Wirkungs­aussagen bestehen besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen

Das Landgericht München I hat einer einstweiligen Verfügung eines Mitbewerbers gegen eine Herstellerin von Desinfektions­mitteln und deren Geschäftsführer vollumfänglich stattgegeben, mit der sich dieser gegen bestimmte werbliche Aussagen wendet.

Kern der Ausein­an­der­setzung war die Bewerbung des von der Antragsgegnerin zu 1) (Hersteller) hergestellten und vertriebenen, über die Luft ausgebrachten Desin­fek­ti­o­ns­mittels mit der Behauptung, dieses entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen. Die im Wesentlichen beanstandete Werbeaussage auf der Website der Antragsgegnerin zu 1) im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "AMOAIR" angeboten Desin­fek­ti­o­ns­mitteln lautet:

"Damit sind 99,99 % der schädlichen Bakterien & Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen entfernt." Nach Auffassung der 4. Kammer für Handelssachen stellt sich die Werbeaussage als unzulässige irreführende geschäftliche Handlungen gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar. Denn durch die beanstandete Werbeaussage erwecke die Antragsgegnerin zu 1) beim Verbraucher den Eindruck, es sei wissen­schaftlich abgesichert, dass das von ihr beworbene Produkt die Wirkung habe, es entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen.

Bei gesund­heits­be­zogenen Wirkungs­aussagen bestehen besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen

Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei dieser Werbeaussage um eine gesund­heits­be­zogene Wirkungsaussage, denn in Zeiten der Corona-Pandemie sei die Frage, ob und wie Corona-Viren aus der Raumluft und von Oberflächen entfernt werden können, eine der brennendsten und für die ganze Welt wichtigsten gesund­heit­lichen Fragen überhaupt. Bei gesund­heits­be­zogenen Wirkungs­aussagen, wie der Werbeaussage der Antragsgegnerin zu 1), seien besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen. Daher obliege den Antragsgegnern die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Werbeaussage ihr Produkt "AMOAIR" entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen, wissen­schaftlich abgesichert ist. Dieser Darlegungs- und Beweislast seien die Antragsgegner im vorliegenden Verfahren jedoch nicht nachgekommen. Durch die vorgelegten Unterlagen der Antragsgegner sei nicht glaubhaft gemacht, dass nach der Verwendung ihres Desin­fek­ti­o­ns­mittels 99,99 % der Viren aus der Raumluft oder den Oberflächen entfernt worden seien.

Produkt darf nicht mehr mit der beanstandeten Werbeaussage beworben werden

Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat daher den Antragsgegnern unter anderem untersagt das Produkt "AMOAIR" mit der beanstandeten Aussage zu bewerben.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil29162

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI