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Dokument-Nr. 31626

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Landgericht München I Urteil04.04.2022

Eventagentur darf "Oktoberfest 2022"-Tickets nicht auf irreführende Art und Weise anbieten und veräußernAngebot von Tisch­re­ser­vie­rungen für (derzeit noch nicht sicher stattfindendes) Oktoberfest 2022 irreführend

Das Landgericht (LG) München I hat nun drei bereits zuvor erlassene Einstweilige Verfügungen per Urteil bestätigt. Mit den Einstweiligen Verfügungen war einer Eventagentur verboten worden, Tisch­re­ser­vie­rungen der Oktoberfest-Festzelte „Augustiner“, „Bräurosl“ und „Hofbräu“ im Internet anzubieten und zu veräußern.

Die beklagte Eventagentur wurde verurteilt, den Verkauf von Tickets der Verfü­gungs­klä­ge­rinnen zu unterlassen. Die Klägerinnen sind drei Münchner Gastro­no­mie­be­triebe, die neben Restaurants und Biergärten insbesondere auf dem Oktoberfest jeweils ein Festzelt betreiben. Die Verfü­gungs­be­klagte ist eine Eventagentur mit Sitz in Berlin. Über eine Internetseite vertreibt sie Tisch­re­ser­vie­rungen auf dem Oktoberfest 2022, unter anderem auch in den Festzelten der Klägerinnen, obwohl derzeit noch nicht feststeht, ob das Oktoberfest 2022 in München stattfinden wird.

Bloße "Optio­ns­re­ser­vie­rungen" müssen als solche eindeutig erkennbar sein

Zur Überzeugung der Kammer ist das Angebot der Beklagten irreführend und verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, da die Beklagte ihren Kunden tatsächlich jedenfalls zum Zeitpunkt der Bestellung und Bezahlung der Tisch­re­ser­vie­rungen keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung gegenüber den Klägerinnen verschaffen könne. Die Beklagte dürfe Tisch­re­ser­vie­rungen nur dann als solche verkaufen, wenn sie bereits über die erforderlichen Einlass­un­terlagen verfüge und diese den Käufern auch zur Verfügung stellen könne. Reine Optionen müssten deutlich und unmiss­ver­ständlich als solche erkennbar sein. Derzeit stehe auch noch nicht fest, ob das Oktoberfest 2022 überhaupt stattfinde.

Begriff "verbindlich" irreführend für Verbraucher

Die Beklagte hatte argumentiert, die Anträge der Klägerin seien unbestimmt. Zudem stehe auf den Websites in einem grauen Kasten jeweils, dass es sich um einen „verbindlichen Optionserwerb“ handele. Dadurch werde eine Irreführung von Verbrauchern ausgeschlossen. Dem trat die Kammer in ihren Entscheidungen entgegen. Gerade der Begriff „verbindlich“ vermittele den Verbrauchern hier den Eindruck, dass der Verkauf der Tickets möglich und für sie endgültig sei. Auch die Möglichkeit eines „Expressversands“, den die Beklagte anbiete, vermittele den Kundinnen und Kunden der Beklagten den Eindruck, dass hier bereits ein endgültiger Verkauf von Tickets für das Oktoberfest 2022 stattfinde. Im vergangenen Jahr war bereits ein erstin­sta­nz­liches Urteil des Landgerichts München I zur „Ochsenbraterei“ gegen eine andere Eventagentur ergangen.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/cc)

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