18.10.2024
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Dokument-Nr. 34454

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Urteil09.10.2024Landgericht München I37 O 7091/24
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Landgericht München I Urteil09.10.2024

Werbe- und Medienrechte: Deutscher Skiverband gewinnt vor Gericht gegen FISBündelung internationaler Werbe- und Medienrechte für FIS Worldcup-Veranstaltungen kartell­rechts­widrig

Bündelung internationaler Werbe- und Medienrechte für FIS-Worldcup-Veranstaltungen ist kartell­rechts­widrig. Das hat das Landgericht München I endschieden und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Deutschen Skiverbands gegen die International Ski and Snowboard Federation FIS überwiegend stattgegeben.

Die Parteien streiten wegen eines Beschlusses der FIS vom 26.04.2024, in dem die Bündelung der internationalen Werbe- und Medienrechte an der FIS World Cup-Veranstaltung im Sinne einer Zentra­l­ver­ma­rktung durch die FIS vorgesehen ist. Die Verfü­gungs­be­klagten hatten argumentiert, dass europäisches Kartellrecht schon gar nicht anwendbar sei. Zudem sei die angerufene Kammer aufgrund einer vorgehenden Schieds­ge­richts­ver­ein­barung, jedenfalls international nicht zuständig, da es sich um eine Verbandss­treitsache handele. Die Anträge auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung seien unbestimmt. Eine Vergleich­barkeit mit etwaigen, bereits ergangenen Entscheidungen im Bereich des Fußballsports bestehe nicht. Es gehe um den weltweiten Medienmarkt für Sport­ver­an­stal­tungen, für welche die FIS keine markt­be­herr­schende Stellung habe. Mit der getroffenen Regelung sei auch kein Wettbe­wer­bs­nachteil für nationale Verbände bezweckt.

LG sieht "bezweckte Wettbe­wer­bs­be­schränkung"

Dem folgte das LG nicht. Der Deutsche Skiverband und eine Tochter­ge­sell­schaft haben laut Urteil einen kartell­recht­lichen Unter­las­sungs­an­spruch gegen die FIS. Die beschlossene Bündelung stelle in ihrer konkreten Form eine nach europäischem Kartellrecht unzulässige bezweckte Wettbe­wer­bs­be­schränkung dar, zudem nutze die Verfü­gungs­be­klagte ihre markt­be­herr­schende Stellung zum Nachteil des Deutschen Skiverbands aus. Der Wettbe­wer­bs­nachteil entstehe für den nationalen Verband hinsichtlich seiner originären Recht­e­in­ha­ber­schaft für Werbe- und Medienrechte, über die er laut Beschluss der FIS nicht mehr mitentscheiden könne.

Nationaler Verband faktisch zu Vertragsschluss gezwungen

Mit ihrem Beschluss vom 26.04.2024 bezwecke die FIS auch eine Wettbe­wer­bs­be­hin­derung der Austra­gungs­mit­glieder: Werbe- und Medienrechte der nationalen Einzel­ver­an­stal­tungen des FIS-Cups würden mit dem neuen Beschluss so ausgestaltet, dass originäre Rechte zur Vermarktung der Veranstaltungen nur bei den einzelnen Austra­gungs­mit­gliedern verblieben, sofern diese einen Vertrag mit der FIS abschließen würden. Weil laut Beschluss auch bei Nichtabschluss einer solchen Vereinbarung die FIS exklusiv berechtigt sei, die Rechte zu vermarkten, bestehe faktisch ein Zwang zum Abschluss einer solchen Vereinbarung mit der FIS.

Als Betroffener habe der Deutsche Skiverband auch das Recht auf einstweiligen Rechtsschutz, da die FIS bereits einen Vertrag mit einer Drittfirma zur Umsetzung des in Streit stehenden Beschlusses vom 26.04.2024 geschlossen habe. Im Übrigen wies das LG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als bereits unzulässig zurück. Dieser sei hinsichtlich des zurück­ge­wiesenen Teils in der Formulierung zu unbestimmt gefasst. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)

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