18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 32498

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Urteil30.12.2022Landgericht München I34 O 4965/21
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Landgericht München I Urteil30.12.2022

Kein Maskengeschäft - Kein Schadens­ersatz­anspruchLG München I weist Klage zurück

Das Landgericht München I hat die Klage einer Importeurin von Masken gegen den Freistaat Bayern abgewiesen. Die Importeurin hatte die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.583.664,64 Euro für die Nichtabnahme von Masken verlangt, die in der ersten Phase der Covid-19-Pandemie aus China importiert worden waren. Hilfsweise hatte sie auf Abnahme und Bezahlung der Masken geklagt.

Die klagende Importeurin ist langjährig im Bereich des Imports von Textil- und Modede­si­gn­kol­lek­tionen aus China tätig. Zu Beginn der Covid-19-Pandemie kam sie in Kontakt zum Bayerischen Staats­mi­nis­terium für Gesundheit und Pflege und bot Hilfe bei der Beschaffung von medizinischen Masken und Atemschutz­masken aus China an. Ein Vertrag über 1 Million medizinische Masken, sogenannte OP-Masken, wurde noch im März 2020 zwischen den Parteien abgewickelt. Die Importeurin macht geltend, beginnend ab 31. März 2020 hätten die Parteien auch konkrete Vertrags­ver­hand­lungen über die Beschaffung von Atemschutz­masken eines dem FFP2-Standard vergleichbaren Standards geführt. Im Hinblick auf die schon konkret gewordenen Vereinbarungen habe sie entsprechende Aufwendungen getätigt und 400.000 Stück der von ihr angebotenen Masken am 14. April 2020 importiert. Die Masken seien technisch höher zu bewerten gewesen als solche mit einem FFP2-Standard. Der beklagte Freistaat Bayern habe dennoch zunächst noch am 14. April 2020 den angebotenen Vertragsschluss unter Hinweis auf einen zu hohen Preis abgelehnt. Die Importeurin hätte daraufhin mit dem Freistaat Bayern weitere Preis­ver­hand­lungen geführt. Die Parteien hätten sich dabei auf einen Preis pro Maske von 4,50 Euro netto geeinigt. Dennoch habe der Freistaat Bayern die Masken nicht abgenommen und nicht bezahlt. Einen nachvoll­ziehbaren Grund dafür habe es nicht gegeben.

Freistaat Bayern verneint Abschluss eines verbindlicher Vertrages

Der beklagte Freistaat Bayern führt im Wesentlichen aus, ein verbindlicher Vertrag sei zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt geschlossen worden. Die Importeurin habe auch nicht auf einen solchen Vertragsschluss vertrauen dürfen. Die von ihr importierten Masken hätten nicht den technischen Anforderungen an die vom Freistaat Bayern gewünschten Atemschutz­masken entsprochen. Auch eine Zertifizierung, die die Gleich­wer­tigkeit der Masken mit einem FFP2-Standard nachgewiesen hätte, habe zum Zeitpunkt des Abbruchs weiterer Vertrags­ver­hand­lungen nicht vorgelegen. Die Nichtabnahme der importierten Masken durch den Freistaat Bayern sei daher noch dem unter­neh­me­rischen Risiko der Klägerin zuzuordnen.

LG: Kein Vertrag zustande gekommen

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Kammer konnte die klagende Importeurin nicht nachweisen, dass ein Vertrag zwischen ihr und dem Freistaat Bayern zustande gekommen ist. Die Beweisaufnahme habe insoweit ergeben, dass auch nach der Einigung über den Preis noch offen war, ob die von der Klägerin angebotenen Masken den Quali­täts­wünschen des beklagten Freistaats Bayern entsprechen. An einer verbindlichen Einigung auch über die konkreten Quali­täts­merkmale der Masken habe es daher gefehlt.

Abbruch des Maskengeschäfts wegen ungeklärten Qualitätsfrage vertretbar

Auch ein Schaden­er­satz­an­spruch wegen des Nicht­ab­schlusses des Vertrages, auf den die Importeurin jedoch habe vertrauen dürfen, scheide aus. Der Importeurin sei auch insoweit der Nachweis nicht gelungen, dass die Entscheidung des Freistaats Bayern über die Nichtabnahme der Masken willkürlich gewesen wäre. Nach dem damaligen Kenntnisstand sei die Entscheidung des Freistaats Bayern, die Masken wegen Nichtnachweises eines dem FFP2-Standard vergleichbaren Schutzniveaus, nicht zu kaufen, zumindest vertretbar gewesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)

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