18.10.2024
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Dokument-Nr. 30411

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Landgericht München I Urteil15.06.2021

Taschen­messer­herstellerin darf keine bestimmten Kennzeichen mit eindeutigem Bezug zur Schweiz verwendenLG München I gibt Unter­las­sungsklage der Herstellerin des Schweizer Taschenmessers statt

Das Landgerichts München I hat einer Klage der Herstellerin des bekannten Schweizer Taschenmessers stattgegeben, mit der sich diese gegen die Verwendung bestimmter Kennzeichen mit eindeutigem Bezug zur Schweiz durch die Beklagte wendet. Die Kammer hat mit ihrem Urteil der Beklagten unter anderem verboten, bestimmte Taschenmesser und Multifunktions­werkzeuge mit den Angaben „SWITZERLAND“ oder solchen Zeichen zu versehen, die isoliert oder als Bestandteil grafische Gestaltungen der Schweizer Flagge enthalten.

Die Beklagte hatte über eine Online-Plattform Taschenmesser und Multi­funk­ti­o­ns­werkzeuge angeboten. Dabei waren auf den Produkten selbst oder jedenfalls auf deren Verpackungen der Schriftzug „Switzerland“ bzw. „Swiss“, die Schweizer Flagge sowie verschiedene Logos, die diese Flagge in ihre Gestaltung aufgenommen hatten, abgebildet. Die angebotenen Taschenmesser und Multi­funk­ti­o­ns­werkzeuge waren zudem in roter Farbe gehalten. Tatsächlich werden diese Produkte nicht in der Schweiz, sondern in China produziert.

Unlautere Ausnutzung des guten Rufs einer geographischen Herkunftsangabe

Nach Auffassung des LG stellen die von der Beklagten verwendeten Zeichen geographische Herkunfts­angaben dar, deren guten Ruf die Beklagte in unlauterer Weise ohne recht­fer­ti­genden Grund ausnutzt. Für die Annahme einer Rufausbeutung ausschlaggebend war dabei nach Ansicht der Kammer, dass sich die Beklagte mit den Gestaltungen ihrer Produkte eng an die von der Klägerin hergestellten „Schweizer Taschenmesser“ anlehne. Gerade die Produkte der Klägerin tragen aber entscheidend zum guten Ruf der geographischen Herkunfts­angaben mit Bezug zur Schweiz bei.

Produkt als „Souvenirartikel“ klar erkennbar

Die Beklagte hatte dagegen argumentiert, bei den von ihr vertriebenen Produkten handele es sich klar erkennbar um „Souvenirartikel“. Man schließe deshalb nicht von der Kennzeichnung auf eine Herstellung in der Schweiz. Eine Irreführung der Verbraucher werde auch bereits dadurch ausgeräumt, dass auf den Produkt­ver­pa­ckungen deutlich sichtbar der Hinweis „Made in China“ angebracht sei.

Irreführung über Produktherkunft für Unter­las­sungs­ansprüche nicht notwendig

Ob Verbraucher zudem durch die Kennzeich­nung­s­praxis der Beklagten in die Irre geführt werden, da sie davon ausgehen, die Beklagte lasse ihre Taschenmesser und Multi­funk­ti­o­ns­werkzeuge in der Schweiz produzieren, ließ die Kammer offen. Zur Begründung führte das Gericht in seinen Urteilsgründen aus: Sofern der gute Ruf einer geographischen Herkunftsangabe auf unlautere Weise ausgenutzt werde, sei für die Annahme entsprechender Unter­las­sungs­ansprüche nicht zusätzlich noch erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise auch über die Herkunft der Produkte in die Irre geführt werden.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/aw)

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