Landgericht München I Urteil26.05.2026
Kein Schmerzensgeld für Sturz von Balance Board auf SportmesseNur eingeschränkte Verkehrssicherungspflichten bei Sportveranstaltungen
Das Landgericht München I hat eine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes von einem Balance Board auf einer Sportmesse rechtskräftig abgewiesen.
Die Beklagte betrieb auf einer Freizeitmesse im Jahr 2024 in München einen Stand, auf dem sie ein von ihr produziertes und vertriebenes Balance Board vorstellte. Dabei handelt es sich um ein Sportgerät, bei dem der Anwender durch ein Balancieren auf einem auf einer Korkhalbkugel oder auf losen Rollen aufliegendem Brett Gleichgewicht und Kraft trainieren kann. Vor dem Messestand waren mehrere mit einem Balance Board ausgestattete Matten für Interessenten zum Ausprobieren ausgelegt. Daneben standen für Fragen der Kaufinteressenten Informationsmaterialien und Mitarbeiter bereit.
Der Kläger entschloss sich ohne vorherige Ansprache mit einem Mitarbeiter dazu, ein eher abgelegenes Balance Board auf einer der hinteren Matten auszuprobieren. Er stürzte und zog sich schwere Verletzungen zu, die auch zwei Notoperationen erforderten. In der Folge war er sechs Wochen arbeitsunfähig und musste sich einer ambulanten Reha unterziehen. Bis heute ist die Beweglichkeit seines rechten Ellenbogens als Folge des Unfalls eingeschränkt.
Kläger fordert Schmerzensgeld sowie Schadenersatz
Der Kläger hat gegen die Beklagte beim Landgericht München I unter anderem Klage auf ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Schadenersatz für Haushaltsführungs- und Pflegemehrbedarfsschaden erhoben. Er ist der Auffassung, aufgrund der Gefährlichkeit des Sportgeräts wäre eine individuelle Einweisung und kontinuierliche Überwachung durch fachkundiges Personal erforderlich gewesen. Zudem wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, durch geeignete Warnhinweise auf die Sturzgefahr gut sichtbar hinzuweisen. Die ausgelegte Matte sei viel zu dünn gewesen und habe daher die Verletzungen nicht verhindern können. Die Beklagte habe daher ihre Verkehrssicherheitspflicht in erheblicher Weise verletzt und dadurch die Verletzung des Klägers herbeigeführt. Bis heute seien die Folgen des Unfalls für den Kläger spürbar.
Die Beklagte trägt dagegen vor, dass der Kläger sich ohne weiteres vor dem Ausprobieren des Boards an die anwesenden Mitarbeiter hätte wenden können. Diesen hätten ihn – hätte er daran Interesse gezeigt – in die Nutzung des Balance Boards eingewiesen. Das vom Kläger verwendete Balance Board sei zudem nicht innerhalb der von der Beklagten intendierten Testzone gelegen; der Kläger habe dieses vielmehr eigenverantwortlich und ohne Wissen und Zustimmung des Beklagten verwendet. Eine Haftung der Beklagten könne sich daraus nicht ergeben.
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Verkehrssicherungspflicht ist hier auf den Schutz der Sporttreibenden vor heimtückischen Objekten und atypischen Gefahren beschränkt
Das Landgericht konnte keine Pflichtverletzung der Beklagten feststellen und hat die Klage daher abgewiesen. Zwar bestehe grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht von Messeanbietern, von den Besuchern vermeidbare Gefahren nach Möglichkeit fernzuhalten; bei ausgestellten Sportgeräten sei jedoch ausnahmsweise die Rechtsprechung zu den Verkehrssicherungspflichten bei Sportveranstaltungen heranzuziehen. In diesem konkreten Bereich konzentriere sich die Verkehrssicherungspflicht auf den Schutz der Sporttreibenden vor heimtückischen Objekten und atypischen Gefahren, die sie kaum erkennen und denen sie daher auch nicht adäquat selbst begegnen können.
Beklagte hat die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt
Gemessen an diesen Maßstäben habe der Kläger keine Pflichtverletzung nachgewiesen: Für den unbefangenen Betrachter sei zweifellos erkennbar gewesen, dass die Nutzung des Boards für einen ungeübten Nutzer erhebliche Gefahren bergen könne. Die Sturzgefahr sei bei einem so konstruierten Board immanent, offensichtlich und im Grundsatz auch allgemein bekannt. Damit könne ein Veranstalter zunächst erwarten, dass jeder Teilnehmer seine eigene Konstitution und Fitness selbst realistisch einschätzt und seine Teilnahme davon abhängig macht. Der Kläger hätte zudem ohne weiteres eine Einarbeitung durch die Mitarbeiter der Beklagten abwarten können. Er habe daher jedenfalls eigenverantwortlich gehandelt, was einer Schadenszurechnung entgegenstehe.
Das Urteil ist rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2026
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/pt)