15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 24178

Drucken
Beschluss23.02.2016Landgericht München I31 T 2775/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 663Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 663
  • NZV 2016, 482Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 482
  • zfs 2016, 568Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2016, Seite: 568
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht München I Beschluss23.02.2016

Fahrzeug­be­sitzer kann nicht per einstweilige Verfügung Herausgabe seines rechtmäßig abgeschleppten Pkw verlangenEinstweilige Verfügung mit Blick auf Abwendung des Zurück­behaltungs­rechts durch Sicher­heits­leistung nicht erforderlich

Ein ohne Kennzeichen und ohne Genehmigung abgestelltes Fahrzeug kann rechtmäßig abgeschleppt werden. Macht der Abschleppdienst nachfolgend die Herausgabe des Pkw von der Zahlung der Abschleppkosten abhängig, kann der Fahrzeug­be­sitzer per einstweilige Verfügung nicht die Herausgabe des Pkw verlangen. Dies ist mit Blick auf die Abwendung des Zurück­behaltungs­rechts durch Leistung einer Sicherheit gemäß § 273 Abs. 3 BGB nicht erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da sich auf einem Tankstel­len­gelände ein ohne Kennzeichen und ohne Genehmigung abgestellter Pkw befand, ließ der Tankstel­len­pächter das Fahrzeug abschleppen. Die Abschleppfirma brachte den Pkw auf ihren Betriebshof. Als der Fahrzeughalter seinen Pkw dort abholen wollte, machte die Abschleppfirma die Herausgabe von der Zahlung eines Betrags in Höhe von 422 EUR abhängig. Da der Fahrzeughalter nicht willens war den Betrag zu zahlen, verblieb der Pkw auf den Betriebshof. Er beantragte schließlich eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Herausgabe des Pkw. Das Amtsgericht München wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Fahrzeughalters.

Kein Anspruch auf Herausgabe des abgeschleppten Pkw

Das Landgericht München I bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde des Fahrzeughalters zurück. Da die Abschleppfirma keine verbotene Eigenmacht begangen habe, bestehe auch kein Anspruch auf Herausgabe des Pkw gemäß § 861 BGB.

Kein Verstoß gegen Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz

Das Entfernen des Fahrzeugs als solches habe nach Auffassung des Landgerichts nicht gegen den Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz verstoßen. Es sei nicht ersichtlich, wie von dem Selbst­hil­ferecht in schonenderer Weise hätte Gebrauch gemacht werden können. Das Fahrzeug habe insbesondere aufgrund des fehlenden Kennzeichens nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt werden können. Das Verbringen des Pkw auf den Betriebshof sei daher die einzige in Betracht kommende und somit angemessene Maßnahme gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass es in der Natur der Sache liege, dass es dem Fahrzeughalter eine gewisse Mühe mache, sein Fahrzeug wieder zu erlangen.

Unerheblichkeit der Höhe der Abschleppkosten

Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschlepp­maßnahme habe die Höhe der Abschleppkosten keinen Einfluss, so das Landgericht. Denn dies würde letztlich die Wirksamkeit des Rechts auf Selbsthilfe einschränken, welches als Voraussetzung im Wesentlichen nur das Vorliegen einer verbotenen Eigenmacht habe.

Abwendung des Zurück­be­hal­tungs­rechts durch Sicher­heits­leistung

Nach Ansicht des Landgerichts sei eine einstweilige Verfügung nicht erforderlich, wenn eine Abschleppfirma mit Blick auf die entstandenen Abschleppkosten von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch mache. Denn der Fahrzeughalter könne die Ausübung dieses Rechts gemäß § 273 Abs. 3 BGB durch Sicherheitsleistung abwenden (vgl. LG Magdeburg, Beschl. v. 10.08.2006 - 10 O 1543/06 -).

Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss24178

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI