Dokument-Nr. 24178
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- NJW-RR 2016, 663Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 663
- NZV 2016, 482Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 482
- zfs 2016, 568Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2016, Seite: 568
Landgericht München I Beschluss23.02.2016
Fahrzeugbesitzer kann nicht per einstweilige Verfügung Herausgabe seines rechtmäßig abgeschleppten Pkw verlangenEinstweilige Verfügung mit Blick auf Abwendung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung nicht erforderlich
Ein ohne Kennzeichen und ohne Genehmigung abgestelltes Fahrzeug kann rechtmäßig abgeschleppt werden. Macht der Abschleppdienst nachfolgend die Herausgabe des Pkw von der Zahlung der Abschleppkosten abhängig, kann der Fahrzeugbesitzer per einstweilige Verfügung nicht die Herausgabe des Pkw verlangen. Dies ist mit Blick auf die Abwendung des Zurückbehaltungsrechts durch Leistung einer Sicherheit gemäß § 273 Abs. 3 BGB nicht erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da sich auf einem Tankstellengelände ein ohne Kennzeichen und ohne Genehmigung abgestellter Pkw befand, ließ der Tankstellenpächter das Fahrzeug abschleppen. Die Abschleppfirma brachte den Pkw auf ihren Betriebshof. Als der Fahrzeughalter seinen Pkw dort abholen wollte, machte die Abschleppfirma die Herausgabe von der Zahlung eines Betrags in Höhe von 422 EUR abhängig. Da der Fahrzeughalter nicht willens war den Betrag zu zahlen, verblieb der Pkw auf den Betriebshof. Er beantragte schließlich eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Herausgabe des Pkw. Das Amtsgericht München wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Fahrzeughalters.
Kein Anspruch auf Herausgabe des abgeschleppten Pkw
Das Landgericht München I bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde des Fahrzeughalters zurück. Da die Abschleppfirma keine verbotene Eigenmacht begangen habe, bestehe auch kein Anspruch auf Herausgabe des Pkw gemäß § 861 BGB.
Kein Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Das Entfernen des Fahrzeugs als solches habe nach Auffassung des Landgerichts nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Es sei nicht ersichtlich, wie von dem Selbsthilferecht in schonenderer Weise hätte Gebrauch gemacht werden können. Das Fahrzeug habe insbesondere aufgrund des fehlenden Kennzeichens nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt werden können. Das Verbringen des Pkw auf den Betriebshof sei daher die einzige in Betracht kommende und somit angemessene Maßnahme gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass es in der Natur der Sache liege, dass es dem Fahrzeughalter eine gewisse Mühe mache, sein Fahrzeug wieder zu erlangen.
Unerheblichkeit der Höhe der Abschleppkosten
Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme habe die Höhe der Abschleppkosten keinen Einfluss, so das Landgericht. Denn dies würde letztlich die Wirksamkeit des Rechts auf Selbsthilfe einschränken, welches als Voraussetzung im Wesentlichen nur das Vorliegen einer verbotenen Eigenmacht habe.
Abwendung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung
Nach Ansicht des Landgerichts sei eine einstweilige Verfügung nicht erforderlich, wenn eine Abschleppfirma mit Blick auf die entstandenen Abschleppkosten von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch mache. Denn der Fahrzeughalter könne die Ausübung dieses Rechts gemäß § 273 Abs. 3 BGB durch Sicherheitsleistung abwenden (vgl. LG Magdeburg, Beschl. v. 10.08.2006 - 10 O 1543/06 -).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2017
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
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