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Landgericht Magdeburg Beschluss10.08.2006

Unzulässiges einstweiliges Verfügungs­verfahren zwecks verweigerter Herausgabe eines abgeschleppten Fahrzeugs aufgrund Möglichkeit der Sicher­heits­leistungZurück­behaltungs­recht des Abschlepp­dienstes kann durch Sicher­heits­leistung ausgeschlossen werden

Macht ein Abschleppdienst die Herausgabe eines abgeschleppten Fahrzeugs von der Begleichung der Abschleppkosten abhängig, kann der Fahrzeughalter die Herausgabe des Fahrzeugs nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen. Ein solches Verfahren ist wegen der in § 273 Abs. 3 BGB geregelten Möglichkeit zur Abwendung des Zurück­behaltungs­rechts durch Leistung einer Sicherheit unzulässig. Dies hat das Landgericht Magdeburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2006 verlangte ein Fahrzeughalter im Wege der einstweiligen Verfügung die Herausgabe seines abgeschleppten Fahrzeugs. Die Abschleppfirma weigerte sich das Fahrzeug bis zur Begleichung der in Rechnung gestellten Abschleppkosten in Höhe von 154,50 EUR herauszugeben.

Unzulässigkeit des einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahrens

Das Landgericht Magdeburg hielt das einstweilige Verfü­gungs­ver­fahren für unzulässig. Da dem Fahrzeughalter ein einfacher Weg zur Verfügung stehe, sich den Besitz an seinem Pkw zurück zu verschaffen, bestehe keine Notwendigkeit zum Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung. Der Fahrzeughalter könne nämlich die Ausübung des Zurück­be­hal­tungs­rechts durch Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB abwenden.

Abwendung des Zurück­be­hal­tungs­rechts durch Sicher­heits­leistung

Nachdem durch Leistung einer Sicherheit das Zurückbehaltungsrecht abgewendet worden wäre, so das Landgericht, wäre die Abschleppfirma zur Herausgabe des Pkw verpflichtet gewesen. Dieser Weg sei einfacher als die Durchführung eines einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahrens. Denn es verschaffe dem Fahrzeughalter den Besitz, gewährleiste aber zugleich die Durch­setz­barkeit der Forderung der Abschleppfirma und sei schließlich auch noch billiger.

Quelle: Landgericht Magdeburg, ra-online (vt/rb)

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