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Landgericht München I Urteil19.11.2020

Baumfällkosten sind als Betriebskosten umlagefähigBaumfällkosten stellen Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 der Betriebs­kosten­verordnung dar

Zur "Gartenpflege" im Sinne des § 2 Nr. 10 BetrKV gehöre auch das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes, so das Landgericht München I. Die hierfür erforderlichen Kosten seien daher im Mietverhältnis als Betriebskosten umlagefähig. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Ersatz­be­pflanzung erfolge oder nicht.

Die Parteien stritten in erster Instanz über die Umlagefähigkeit der in der Neben­kos­te­n­a­b­rechnung für das Jahr 2018 aufgeführten Kosten für das Fällen zweier abgestorbenen Ebereschen, das Fällen einer absterbenden Kirsche und eines Goldregens, die Tothol­zent­fernung an einer Birke und einer Esche an der Straße in Klettertechnik sowie das Laden, Abfahren und Entsorgen des Schnittguts.

LG bejahrt Umlagefähigkeit der Baumfällkosten als notwendige Maßnahme zur Gartenpflege

Das Amtsgericht München hat die Beklagten und Berufungskläger insoweit zur Zahlung der Nachforderung an den Kläger verurteilt. Dem schloss sich das Landgericht München auf Basis der in Rechtsprechung und Literatur für und gegen die Umlagefähigkeit vorgebrachten Argumente an. Das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes gehört zur "Gartenpflege". Die hierfür erforderlichen Kosten seien daher im Mietverhältnis als Betriebskosten umlagefähig. § 2 BetrKV bezwecke die Abgrenzung der Betriebskosten von Instandsetzungs- und Instand­hal­tungs­kosten. § 2 Nr. 10 BetrKV stelle insofern eine Sonderregelung im Regelungsgefüge der BetrKV dar, da Pflanzen nicht ohne Weiteres mit technischen bzw. baulichen Gegebenheiten vergleichbar seien.

Keine besondere Schutz­wür­digkeit der Mieter

Dass Baumfällkosten im Regelfall erst nach Jahrzehnten entstehen, begründe hier keine besondere Schutz­wür­digkeit der Mieterseite. Bei Vertragsschluss könnten entsprechende Informationen eingeholt werden. Es handele sich nicht um außer­ge­wöhnliche Kosten, denen es an der Berechenbarkeit fehlt, da ein Absterben von Bäumen eine durchaus natürliche Entwicklung darstelle.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)

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