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Dokument-Nr. 32625

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Landgericht München I Urteil07.02.2023

Klage der Deutsche Umwelthilfe gegen Münchner Automo­bil­her­steller abgewiesenGeltend gemachten Unte­rlassungs­ansprüche zum derzeitigen Zeitpunkt unbegründet

Das Landgericht München I hat eine Klage gegen einen Münchner Automo­bil­her­steller abgewiesen, wonach dieser verpflichtet werden sollte, den Vertrieb von PKW mit Verbren­nungs­motoren ab dem 31. Oktober 2030 zu unterlassen, soweit nicht sichergestellt ist, dass durch Produktion und Nutzung dieser PKW keinerlei Anstieg von Treibhausgasen in der Atmosphäre zu erwarten ist. Für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2030 sollte der Vertrieb von Perso­nen­kraftwagen beschränkt werden anhand eines zulässigen Höchstmaßes an Treib­haus­gasemissionen aller verkauften PKW .

Die Kläger sind Geschäftsführer bzw. stell­ver­tretende Geschäftsführer des Deutschen Umwelthilfe e.V.. Sie machen mit der Klage geltend, der PKW-Vertrieb des beklagten Automo­bil­her­stellers führe zu Treib­h­aus­ga­s­e­mis­sionen, die zu zwingenden rechtswidrigen Eingriffen in das Allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Kläger führten. Produktion und Vertrieb der PKW seien daher, zeitlich gestaffelt, auf ein Höchstmaß an Treib­h­aus­ga­s­e­mis­sionen zu begrenzen. Ein darüber hinaus gehender weiterer Vertrieb von PKW durch das beklagte Automo­bil­un­ter­nehmen sei zu untersagen. Der beklagte Automo­bil­her­steller ist der Auffassung, der von den Klägern aus dem Allgemeinen Persön­lich­keitsrecht abgeleitete Anspruch scheitere schon daran, dass die Begrenzung von Fahrzeu­ge­mis­sionen auf europa­recht­licher Ebene harmonisiert sei. Die europäischen Regelungen, die der beklagte Automo­bil­her­steller umfassend befolge, gingen dem hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch vor. Jedenfalls sei auch der Vortrag der Kläger zu den zukünftigen Auswirkungen der Treib­h­aus­ga­s­e­mis­sionen auf das soziale Leben und den damit einhergehenden zu befürchtenden Einschränkungen zu abstrakt, um darauf Unter­las­sungs­ansprüche zu stützen. Schließlich ergebe sich im Rahmen einer Gesamtabwägung mit den grundrechtlich verbürgten Berufs- und Eigen­tums­frei­heiten des beklagten Automo­bil­her­stellers, dass die beantragte Vertrie­bs­un­ter­lassung nicht zu begründen sei.

LG: Derzeit kein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persön­lich­keits­rechts

Das Landgericht hat entschieden, dass der von den Klägern geltend gemachte Eingriff in das Allgemeine Persön­lich­keitsrecht nicht von vorneherein ausgeschlossen ist. Derzeit drohe jedoch noch kein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persön­lich­keits­rechts. Nach jetziger Abwägung aller Umstände seien die geltend gemachten Unter­las­sungs­ansprüche zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung deshalb unbegründet. Zu berücksichtigen sei bei der gebotenen Inter­es­sen­wägung, dass sowohl der nationale als auch der europäische Gesetzgeber eine Vielzahl von Regelungen erlassen habe, um die Ziele des Pariser Klima­schutz­ab­kommens zu erreichen. Diesen Regelungen lägen umfassende Abwägungen der Interessen und Belange aller Beteiligten zu Grunde. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht habe in seinem Beschluss vom 24. März 2021, mit Gesetzeskraft entschieden, es könne aktuell nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber seinen durch die Grundrechte vorgegebenen Spielraum insofern überschreite.

Keine zivilrechtliche Pflichten der Autohersteller

Ausgehend auch von dieser aktuellen Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts seien keine Besonderheiten ersichtlich, die gegenwärtig zu einer abweichenden zivil­recht­lichen Bewertung führten. Über die öffentlich-rechtlichen Pflichten hinausgehende zivilrechtliche Pflichten der Beklagten, etwa wegen Fehlens einer gesetzlichen Regelung, bestehen nach Auffassung der Kammer jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Regierung wie Gesetzgeber werden zudem stets die Effektivität ihrer Maßnahmen zur Sicherung der Klima­schutzziele zu überprüfen haben, wobei gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen sein werden. Im Ergebnis sei daher der von den Klägern geltend gemachte, auf ihr intertemporales Allgemeines Persön­lich­keitsrecht gestützter Abwehranspruch derzeit nicht begründet. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)

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