18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 33231

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Urteil01.08.2023Landgericht München I29 O 11980/22
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Landgericht München I Urteil01.08.2023

Kein Rückzahlungs­anspruch bei erfolgloser Partner­ver­mittlungPartner­vermittlungs­vertrag verstößt auch nicht gegen die guten Sitten

Das Landgericht München I hat die Klage einer Kundin gegen eine Agentur zur Vermittlung von Partnerschaften auf Rückabwicklung ihres Partner­vermittlungs­vertrags abgewiesen.

Die Klägerin hatte die Rückzahlung der Vermitt­lungssumme von 7.400 Euro gefordert mit dem Argument, die Agentur hätte ihr – anders als vertraglich vereinbart - keinerlei adäquate Partner vorgeschlagen.

Nachdem die Klägerin sich bei der Beklagten aufgrund einer Anzeige in einer Fachzeitschrift gemeldet hatte, suchte eine Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin zu einem persönlichen, mehrstündigen Beratungs­ge­spräch auf. In dem Gespräch wurde die berufliche und private Situation der Klägerin thematisiert. Auch wurden ihre Wünsche und Vorstellungen hinsichtlich des zukünftigen Partners besprochen. Die Klägerin erhielt nach dem sich anschließenden Abschluss eines Partner­ver­mitt­lungs­vertrags innerhalb einer Woche 20 Partner­vor­schläge, insgesamt bekam sie von der Beklagten 31 Partner­vor­schläge.

Klägerin: Partnerauswahl ist nicht stimmig

Die Klägerin beschwerte sich mehrfach bei der Beklagten darüber, dass die Partnerauswahl für sie nicht stimmig sei. Im Juli 2022 erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag und machte hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch die Beklagte geltend.

Die Klägerin erklärte, dass die Mitarbeiterin der Beklagten ihr versichert habe, sie sei ihrem Aussehen, ihrem Bildungsgrad und Beruf, sowie ihrer Umgebung nach leicht zeitnah zu vermitteln. Allerdings habe keiner der übermittelten Partner­vor­schläge ihrem Anfor­de­rungs­profil entsprochen. Die private und berufliche Situation der Klägerin sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Sie habe deutlich und mehrfach angegeben, dass sie sowohl zeitlich als auch örtlich unflexibel sei. Der Partner­vor­schlag sollte daher zwingend in München oder dem näheren Münchner Umland stattfinden. Auch sei der Klägerin insbesondere ein Alter von maximal bis 50 wichtig gewesen. Die Figur sollte groß, schlank und insbesondere sehr sportlich sein. Dabei habe sie auch in dem persönlichen Gespräch mehrfach herausgestellt, dass ihr die Optik sehr wichtig sei. Eine genau auf die Klägerin abgestimmte und handverlesene Partnersuche sei trotz der immer wieder hervorgehobenen Exklusivität der Beklagten nicht erkennbar. Die Dokumente der Beklagten seien nichtssagend und pauschal gewesen. Das Anfor­de­rungs­profil werde bewusst vage gehalten. Der Klägerin seien völlig unzureichende, nicht passende und willkürlich wirkende Vermitt­lungs­vor­schläge gemacht worden.

Richter: Kein Grund für eine Rückabwicklung des Vertrages

Nach infor­ma­to­rischer Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und Einvernahme der Mitarbeiterin der Agentur zur Vermittlung von Partnerschaften als Zeugin, kam das Gericht zu der Überzeugung, dass weder eine Rückabwicklung des Vertrags möglich sei noch ein Verstoß gegen die guten Sitten oder eine arglistige Täuschung der Klägerin vorliege. Ein grobes Missverhältnis zwischen der geforderten Bezahlung und den von der Beklagten erbrachten Partner­vor­schlägen, sei nicht zu erkennen. Zudem schulde die Beklagte der Klägerin nach dem Vertrag keine erfolgreiche Vermittlung.

Die von der der Klägerin im Formular „So stelle ich mir meinen Partner vor“ gegenüber der Beklagten gemachten Angaben seien nach Überzeugung des Gerichts in den vorgelegten Partner­vor­schlägen enthalten gewesen.

Weder der Vertrag noch die ausgefüllten Kundenformulare oder die Gesprächs­notizen ließen zudem eine Vereinbarung dahingehend erkennen, dass lediglich Partner aus München und dem näheren Umkreis in Betracht kämen. Vielmehr führte die Vermittlerin der Beklagten für das Gericht glaubhaft aus, Ortswünsche der Klägerin seien damals besprochen worden. Die Klägerin habe zu ihr gesagt, dass sie am liebsten etwas in München hätte. Diesbezüglich habe sie mit der Klägerin aber auch besprochen, dass die Klägerin flexibler sein solle, weil Männer gegebenenfalls bereit sind, ihre Örtlichkeit aufzugeben und zu ihr zu ziehen. Wenn das nämlich ein Ausschluss­kri­terium sei, dann könne sie die Kundin oder den Kunden auch nicht in die Datenbank der Beklagten mitaufnehmen, weil das örtlich zu spezifisch sei. Vor diesem Hintergrund befand das Gericht die Vermitt­lungs­vor­schläge der Beklagten insgesamt nicht in einem solchen Maße ungeeignet, dass sie bei wertender Betrachtung einer Nichtleistung gleichzusetzen seien. Die Partner­vor­schläge seien zumindest nicht völlig unbrauchbar gewesen.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/pt)

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