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Dokument-Nr. 1897

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Landgericht München I Urteil31.01.2006

Finanzierung von Schrot­tim­mo­bilien nach wie vor nicht frei widerrufbarWiderrufsrecht hängt von Bedenkzeit ab

Das Landgericht München hat entschieden, dass Verträge über den Erwerb von so genannten "Schrot­tim­mo­bilien" nicht automatisch widerrufbar sind, wenn sich der Erwerber im Zusammenhang mit einem Vertreterbesuch zu deren Abschluss entschlossen hatte.

Das Urteil folgte im Anschluss an die Entscheidungen des BGH vom 12.12.2005 (II ZR 327/04) und des EuGH vom 25.10.2005 (Rs C-229/04).

Im entschiedenen Fall hatte sich der Kläger selbst mit der Vermittlerfirma in Verbindung gesetzt, der spätere Besuch eines Vertreters in seiner Wohnung erfolgte nach seinen Angaben unangemeldet und überraschend. Es sei aber nicht anlässlich des ersten Gesprächs zum Vertra­gab­schluss gekommen, erst nach mehreren Gesprächen im April 1998 habe er schließlich einen Zeich­nungs­schein wegen des Erwerbs der angebotenen unrenovierten Eigen­tums­wohnung unterschrieben.

Nach Meinung des Gerichts wirkte die durch den unangemeldeten Erstbesuch des Vertreters geschaffene Überra­schungs­si­tuation zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fort, weil der Kläger ausreichend Zeit gehabt habe, sich unbeeinflusst sämtliche Aspekte des geplanten Immobi­li­e­n­erwerbs zu durchdenken.

Den Behauptungen des Klägers zu den von der beklagten Bank bestrittenen Kenntnissen zu falschen Werbeaussagen und zum fehlenden Wert der von der veräußernden Bauträgerin zu renovierenden Eigen­tums­wohnung in Berlin konnte die Kammer nicht nachgehen, da der Kläger keine ladungsfähige Anschrift des mittlerweile flüchtigen Vertreters benennen konnte. Da er selbst bestätigt hatte, dass die Renovierung durchgeführt worden war, sei die Bank berechtigt gewesen, den Wert dieser Arbeiten in ihre Bewertung mit einzubeziehen, auch wenn der Kläger nun behaupte, die Arbeiten seien tatsächlich nicht durchgeführt worden.

Der Kläger hatte im Verfahren auf den Vorschlag des Gerichts, sich mit der Beklagten auf eine Verminderung der Darle­hens­for­derung und der Zinsen zu einigen, mit dem Verlangen reagiert, die Beklagte möge die bisher nicht ausgeführten Renovie­rungs­a­r­beiten übernehmen und ihm die Wohnung schlüsselfertig zu übergeben. Hierzu zeigte sie sich nicht bereit. Daher kam es jetzt zur Klageabweisung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/06 des LG München I v. 14.02.2006

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