23.11.2024
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Dokument-Nr. 1804

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Urteil12.12.2005BundesgerichtshofII ZR 327/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2006, 346Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2006, Seite: 346
  • BGHReport 2006, 434Zeitschrift: BGH Report (BGHReport), Jahrgang: 2006, Seite: 434
  • DB 2006, 331Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2006, Seite: 331
  • DStR 2006, 333Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStR), Jahrgang: 2006, Seite: 333
  • MDR 2006, 679Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 679
  • NJW 2006, 497Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 497
  • NZM 2006, 150Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 150
  • VersR 2006, 518Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2006, Seite: 518
  • VuR 2006, 98Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2006, Seite: 98
  • WM 2006, 220Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2006, Seite: 220
  • ZfIR 2006, 544Zeitschrift für Immobilienrecht (ZfIR), Jahrgang: 2006, Seite: 544
  • ZIP 2006, 221Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2006, Seite: 221
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.12.2005

Schrot­tim­mo­bilien: Bundes­ge­richtshof stärkt Widerrufsrecht bei Haustür­ge­schäften

Immobi­lie­n­anleger können ihre Kreditverträge, die sie bei einem sog. Haustürgeschäft abgeschlossen haben, leichter widerrufen. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Der Bundes­ge­richtshof folgt mit dieser Rechtsprechung dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (EuGH zu Schrot­tim­mo­bilien: Banken müssen Risiken einer Kapitalanlage tragen, die bei unterlassener Wider­rufs­be­lehrung in einer Haustür­si­tuation zustande kam).

Käufer von Schrottimmobilien können ihre Darle­hens­verträge nunmehr schon nach dem Haustür­wi­der­rufs­gesetz widerrufen, wenn "objektiv eine Haustürsituation bestanden hat". Der Bank ist somit auch das Haustürgeschäft durch einen Vermittler zuzurechnen. Bisher vertrat der BGH die Auffassung, dass nur der Bank die Kenntnis der Haustür­si­tuation zuzurechnen sei, wenn der Vermittler ein Angestellter, Mitarbeiter oder Beauftragter der Bank war.

vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2005: EuGH zu Schrot­tim­mo­bilien: Banken müssen Risiken einer Kapitalanlage tragen, die bei unterlassener Wider­rufs­be­lehrung in einer Haustür­si­tuation zustande kam

Quelle: ra-online Redaktion

der Leitsatz

Nach richt­li­ni­en­kon­former Auslegung des § 1 HaustürWG muss ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertrags­ver­hand­lungen führt, von der in der Person des Verhand­lungs­führers bestehenden Haustür­si­tuation keine Kenntnis haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HaustürWG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustür­si­tuation bestanden hat (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an EuGH, Urt. v. 25. Oktober 2005 - Rs. C-229/04).

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