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- BB 2006, 346Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2006, Seite: 346
- BGHReport 2006, 434Zeitschrift: BGH Report (BGHReport), Jahrgang: 2006, Seite: 434
- DB 2006, 331Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2006, Seite: 331
- DStR 2006, 333Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStR), Jahrgang: 2006, Seite: 333
- MDR 2006, 679Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 679
- NJW 2006, 497Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 497
- NZM 2006, 150Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 150
- VersR 2006, 518Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2006, Seite: 518
- VuR 2006, 98Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2006, Seite: 98
- WM 2006, 220Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2006, Seite: 220
- ZfIR 2006, 544Zeitschrift für Immobilienrecht (ZfIR), Jahrgang: 2006, Seite: 544
- ZIP 2006, 221Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2006, Seite: 221
Bundesgerichtshof Urteil12.12.2005
Schrottimmobilien: Bundesgerichtshof stärkt Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
Immobilienanleger können ihre Kreditverträge, die sie bei einem sog. Haustürgeschäft abgeschlossen haben, leichter widerrufen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Der Bundesgerichtshof folgt mit dieser Rechtsprechung dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (EuGH zu Schrottimmobilien: Banken müssen Risiken einer Kapitalanlage tragen, die bei unterlassener Widerrufsbelehrung in einer Haustürsituation zustande kam).
Käufer von Schrottimmobilien können ihre Darlehensverträge nunmehr schon nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen, wenn "objektiv eine Haustürsituation bestanden hat". Der Bank ist somit auch das Haustürgeschäft durch einen Vermittler zuzurechnen. Bisher vertrat der BGH die Auffassung, dass nur der Bank die Kenntnis der Haustürsituation zuzurechnen sei, wenn der Vermittler ein Angestellter, Mitarbeiter oder Beauftragter der Bank war.
vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2005: EuGH zu Schrottimmobilien: Banken müssen Risiken einer Kapitalanlage tragen, die bei unterlassener Widerrufsbelehrung in einer Haustürsituation zustande kam
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2006
Quelle: ra-online Redaktion
der Leitsatz
Nach richtlinienkonformer Auslegung des § 1 HaustürWG muss ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HaustürWG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an EuGH, Urt. v. 25. Oktober 2005 - Rs. C-229/04).
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