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Landgericht München I Urteil06.12.2019

Jameda: Werbung von Basiskunden für Premiumkunden auf Ärzte­bewertungs­portal unzulässigÄrzte klagen erfolgreich auf Löschung eines ohne ihr Einverständnis angelegten Profils

Drei Ärzte haben erfolgreich das Online-Bewer­tungs­portal Jameda auf Löschung des ohne ihr Einverständnis angelegten Profils verklagt. Das Landgericht München I entschieden, dass die Ausgestaltung des Ärzte­bewertungs­portals teilweise unzulässig ist. Mit ihr verlasse Jameda die zulässige Rolle des „neutralen Informations­mittlers“ und gewähre den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise einen „verdeckten Vorteil“.

Das Landgericht beanstandete, dass Jameda auf den Profilen der Basiskunden sogenannte "Exper­ten­ratgeber-Artikel" zahlender Konkurrenten unter Verlinkung des jeweiligen Profils veröffentlicht, während zumindest auf den Profilen von Platin-Kunden keine Artikel anderer Ärzte angezeigt werden. Diese Fachartikel seien inhaltlich geeignet, das Interesse eines potentiellen Patienten von den Basiskunden weg, hin zu den Verfassern der Fachartikel, die zahlenden Kunden von Jameda sind, zu lenken. Denn der Umstand, dass sie als "Experten" einen Artikel veröffentlicht haben, erwecke den Anschein besonderer Kompetenz im Vergleich zu den Basiskunden. Das Landgericht betonte im Ausgangspunkt, dass das von Jameda betriebene Ärzte­be­wer­tungs­portal eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesell­schaftlich erwünschte Funktion erfüllt, solange Jameda seine Stellung als "neutraler Infor­ma­ti­o­ns­mittler" wahrt und seinen zahlenden Kunden keine "verdeckten Vorteile" gegenüber den nicht zahlenden Basiskunden verschafft. Eine Gewährung "verdeckter Vorteile" sei jedoch dann gegeben, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als "Werbeplattform" für Premiumkunden benutzt würden und letzteren durch die Darstellung ein Vorteil gewährt werde, der für die Nutzer nicht erkennbar sei. Dann diene das Portal nicht mehr allein dem Infor­ma­ti­o­ns­aus­tausch zwischen (potentiellen) Patienten. In diesem Fall müssten Ärzte nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden.

Bewer­tungs­plattform kann sich nicht auf Medienprivileg der Daten­schutz­grund­ver­ordnung stützen

Rechtlich hat das Landgericht den Anspruch der Kläger auf Löschung des ohne Einwilligung eingerichteten Profils bzw. auf Unterlassung der konkreten Verlet­zungs­formen jeweils auf §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt. Es hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Bewer­tungs­plattform sich nicht auf das sogenannte Medienprivileg der Daten­schutz­grund­ver­ordnung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO) stützen kann, da Jameda keine Daten­ver­a­r­beitung zu "journa­lis­tischen Zwecken" vornehme. Andere Funktionen des Portals, wie etwa die Möglichkeit von Premiumkunden, auf dem Profil in größerem Umfang die angebotenen ärztlichen Leistungen anzugeben als bei Basiskunden, hat das Landgericht dagegen nicht beanstandet. Insoweit wies das Gericht die Klagen der drei Kläger abgewiesen.

Quelle: Landgericht München I/ra-online (pm/kg)

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