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- Landgericht Essen, Urteil07.11.2017, 9 O 254/17
- Keine "neutrale" Informationsvermittlung: Jameda muss gegen den Willen einer Ärztin veröffentlichtes Profil löschenBundesgerichtshof, Urteil20.02.2018, VI ZR 30/17
- Prüfungspflichten für Betreiber eines Online-Bewertungsportals dürfen Geschäftsmodell nicht wirtschaftlich gefährden oder Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerenBundesgerichtshof, Urteil01.03.2016, VI ZR 34/15
Oberlandesgericht Hamm Urteil13.03.2018
Ärztebewertungsportal jameda.de muss falsche Tatsachenbehauptung löschenTatsachenbehauptungen glaubhaft von Zahnärztin widerlegt
Ein Ärztebewertungsportal hat es zu unterlassen, falsche Tatsachenbehauptungen über einen Zahnarzt zu veröffentlichen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im vorliegenden Streitfall hat das Ärztebewertungsportal www.jameda.de Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt. Mit dieser war ihm untersagt worden, bei der Patientenbewertung zu verbreiten, die Zahnärztin "verzichte auf eine Aufklärung/ Beratung" sowie "ihre Prothetiklösungen seien zum Teil falsch".
OLG: Erstinstanzliches Urteil teilweise abgeändert
Das Oberlandesgericht Hamm hat die vorinstanzliche Entscheidung teilweise abgeändert. Allerdings bleibt das Unternehmen weiterhin dazu verurteilt, es zu unterlassen, auf seinem Portal zu veröffentlichen, die klagende Zahnärztin verzichte auf eine Aufklärung/ Beratung.
Zahnärztin erbringt Beweis über stattgefundene Beratung
In einem summarischen Verfahren hat das Gericht den Beweis durch die Zahnärztin als geführt angesehen, dass ihre Patientin, von der die Bewertung stammt, tatsächlich von ihr aufgeklärt worden ist. Dies ergebe sich aus den zur Akte gereichten Patientenunterlagen über ihre Behandlung bei der Zahnärztin. Wenn danach - worauf das Gericht hingewiesen hat - von einer Aufklärung ihrer Patientin ausgegangen werden könne, sei die Bewertung auf dem Portal, dass die Zahnärztin auf eine Aufklärung/ Beratung verzichte, falsch, weshalb dem Unternehmen zu untersagen sei, eine solche falsche Tatsache zu veröffentlichen. Dass allerdings auch die Tatsachenbehauptung ihrer Patientin, die Prothetiklösungen der Zahnärztin seien teilweise falsch, nicht zutreffend sei, hat das Gericht bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht feststellen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online
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