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Oberlandesgericht Hamm Urteil13.03.2018

Ärzte­be­wer­tungs­portal jameda.de muss falsche Tatsa­chen­be­hauptung löschenTatsa­chen­be­haup­tungen glaubhaft von Zahnärztin widerlegt

Ein Ärzte­be­wer­tungs­portal hat es zu unterlassen, falsche Tatsa­chen­be­haup­tungen über einen Zahnarzt zu veröffentlichen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Streitfall hat das Ärztebewertungsportal www.jameda.de Berufung gegen die erstin­sta­nzliche Entscheidung eingelegt. Mit dieser war ihm untersagt worden, bei der Patien­ten­be­wertung zu verbreiten, die Zahnärztin "verzichte auf eine Aufklärung/ Beratung" sowie "ihre Prothe­ti­k­lö­sungen seien zum Teil falsch".

OLG: Erstin­sta­nz­liches Urteil teilweise abgeändert

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat die vorinstanzliche Entscheidung teilweise abgeändert. Allerdings bleibt das Unternehmen weiterhin dazu verurteilt, es zu unterlassen, auf seinem Portal zu veröffentlichen, die klagende Zahnärztin verzichte auf eine Aufklärung/ Beratung.

Zahnärztin erbringt Beweis über stattgefundene Beratung

In einem summarischen Verfahren hat das Gericht den Beweis durch die Zahnärztin als geführt angesehen, dass ihre Patientin, von der die Bewertung stammt, tatsächlich von ihr aufgeklärt worden ist. Dies ergebe sich aus den zur Akte gereichten Patien­ten­un­terlagen über ihre Behandlung bei der Zahnärztin. Wenn danach - worauf das Gericht hingewiesen hat - von einer Aufklärung ihrer Patientin ausgegangen werden könne, sei die Bewertung auf dem Portal, dass die Zahnärztin auf eine Aufklärung/ Beratung verzichte, falsch, weshalb dem Unternehmen zu untersagen sei, eine solche falsche Tatsache zu veröffentlichen. Dass allerdings auch die Tatsachenbehauptung ihrer Patientin, die Prothe­ti­k­lö­sungen der Zahnärztin seien teilweise falsch, nicht zutreffend sei, hat das Gericht bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren nicht feststellen können.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online

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