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Dokument-Nr. 29674

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Landgericht München I Urteil17.12.2020

Reitbeteiligung führt nicht automatisch zum Haftungs­aus­schlussLandgericht München I zum Haftungs­aus­schluss bei Reitbe­tei­li­gungen

Das Landgerichts München I hat der Klage gegen eine Pferde­be­sitzerin wegen Schadenersatz aus Tierhal­ter­haftung dem Grunde nach stattgegeben. Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung führt per se nicht zu einem Haftungs­aus­schluss für den Halter des Pferdes. Über die berechtigte Höhe des An-spruchs ist noch nicht entschieden.

Die am Knie verletzte Reiterin hatte eine Reitbeteiligung an der Araber-Schimmelstute mit Ruf-namen Jashita. Das Pferd gehört der Beklagten. Am 24. April 2018 begab die Reiterin sich zum Stall auf dem Gelände des Klosters Warnberg, um die Stute zu putzen. Während des Striegelns schlug die Stute plötzlich aus und verletzte die Reiterin am rechten Knie, Kreuzband und Innenband rissen. Die Klageseite hat mit Ihrer Klage Ansprüche aus Tierhal­ter­haftung geltend gemacht: Schadenersatz (Kosten der medizinischen Versorgung sowie der Haushalts­führung und Schmerzensgeld) in Höhe von insgesamt ca. 20.000 EUR.

Beklagte verneint Haftung wegen Reitbe­tei­li­gungs­vertrag mit Haftungs­aus­schluss

Die Beklagte hat ihre Haftung verneint. Sie war der Auffassung, die Reiterin habe den Unfall selbst verschuldet. Die Stute habe ausgeschlagen, weil die Reiterin beim Striegeln eine Bremse auf dem Pferd entdeckt und nach dieser Bremse geschlagen habe. Hierdurch habe sich das Pferd erschreckt. Die Beklagte hat des Weiteren eingewandt, mit dem Abschluss des Reitbe­tei­li­gungs­vertrags sei ein Haftungsausschluss zwischen ihr und der Reiterin vereinbart worden. Jedenfalls aber habe die Reiterin durch den Vertrag die Aufsicht über das Pferd übernommen, daher trage sie zumindest auch einen Teil der Verantwortung.

Kein Haftungs­aus­schluss der Halterin

Das LG hat einen Haftungs­aus­schluss zwischen Halterin und Reitbeteiligung sowie ein mögliches Mitverschulden der verletzten Reiterin zurückgewiesen. Ein nicht ausdrücklich im Vertrag geregelter Haftungs­aus­schluss zwischen Pferdehalter und Reiter sei wegen der weitreichenden Konsequenzen nur im Ausnahmefall anzunehmen, so die Kammer. Im konkreten Fall hätten die Parteien explizit vereinbart, dass die Reiterin als Reitbeteiligung in die Haftpflicht­ver­si­cherung der Pferdehalterin mit aufgenommen werden sollte. Bereits dies spreche klar gegen einen Haftungs­aus­schluss. Die nach dem Reitbe­tei­li­gungs­vertrag vereinbarte Verpflichtung der Reiterin, eine Unfall­ver­si­cherung für das Risiko „Reiten“ abzuschließen, spreche ebenfalls nicht für einen Haftungs­aus­schluss auf Seiten der Pferdehalterin. Der Abschluss einer solchen Unfall­ver­si­cherung sei auch neben der Halterhaftung sinnvoll.

Kein Mitverschulden der Reiterin

Zudem hat der vom Landgericht München I gehörte Sachverständige ausgeführt, der von der Pferdehalterin vorgetragene Schlag der Reiterin auf die Kruppe des Pferdes sei mit dem konkreten Tritt des Tieres nicht in Einklang zu bringen. Das Pferd habe mit der linken Hintergliedmaße schräg nach vorne getreten, was keine zu erwartende Reaktion des Tieres auf einen etwaigen Schlag auf die Kruppe sei. Diesen Feststellungen des Sachver­ständigen ist das Gericht vollumfänglich gefolgt. Ein Mitverschulden der Reiterin liege aus diesem Grund nicht vor, so das Gericht.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/aw)

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