18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Rolltreppe.

Dokument-Nr. 34439

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Landgericht München I Urteil27.09.2024

Tückisches Herbstlaub auf der RolltreppeJede Gefahr ausschließende Verkehrs­si­cherung nicht möglich

Das Landgericht München I hat die Klage einer Kundin gegen die Münchner Verkehrs­gesellschaft mbH (MVG) und die Stadtwerke München GmbH (Stadtwerke München) auf Schmerzensgeld und Schadenersatz abgewiesen. Die Kundin der MVG war auf der Platte zu einer Rolltreppe Richtung U-Bahnhof Arabellapark ausgerutscht und hatte diverse Verletzungen an ihrem rechten Bein erlitten.

Die klagende Kundin hat die MVG als Betreiberin der städtischen U-Bahnen und die Stadtwerke München als Eigentümerin und Betreiberin der U-Bahnhöfe auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch genommen. Nach Schilderung der Kundin sei der Zutritt zur Rolltreppe am Morgen des Unfalls gegen 8.15 Uhr sehr stark von Laub bedeckt gewesen. Sie habe daher, um auf die Rolltreppe zu gelangen, keine Chance gehabt, dem rutschigen Herbstlaub zu entgehen, habe dieses betreten und sei darauf ausgerutscht. Nach Ansicht der Kundin sind die von den Beklagten ergriffenen Maßnahmen zur Reinigung der Zugänge der U-Bahnhöfe gerade bei schwierigen Wetter- und Saison­be­din­gungen nicht ausreichend.

Die MVG und die Stadtwerke München sind der Auffassung, sie hätten ausreichende Maßnahmen zum Schutz des Zugangs der U-Bahnhöfe im Stadtgebiet ergriffen. Die letzte Kontrolle des U-Bahnhofs Arabellapark habe am Abend des Vortages stattgefunden, ohne dass gefährliche Unter­grund­ver­hältnisse festgestellt worden wären. Es sei ausreichend, dass jeder U-Bahnhof im Stadtgebiet zweimal pro Tag kontrolliert werde. Insbesondere sei es für die Beklagten nicht zumutbar, alle 96 U-Bahnhöfe im Stadtgebiet München zeitgleich zu überprüfen. Die Überprüfung und Reinigung der U-Bahnhöfe sei vielmehr in 9 Reini­gungs­ab­schnitte aufgeteilt. Das mit der Kontrolle und Reinigung beauftragte Unternehmen arbeite diese Reini­gungs­ab­schnitte parallel ab. Innerhalb eines Reini­gungs­ab­schnittes würden die davon umfassten U-Bahnhöfe jedoch nacheinander begangen und gesäubert.

Zweimalige Kontrolle und Reinigung der U-Bahnhöfe und deren Zugänge ausreichend

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass ein zur Verkehrs­si­cherung Verpflichteter nicht alle denkbaren Maßnahmen ergreifen müsse, um eine mögliche Gefährdung anderer auszuschließen. Ausreichend seien Maßnahmen, die ein umsichtiger und vernünftiger Mensch als notwendig erachten würde. Gemessen daran seien die von den Stadtwerken München ergriffenen Maßnahmen zweimaliger Kontrolle und Reinigung der U-Bahnhöfe und deren Zugänge ausreichend. Eine Verpflichtung, die Zugänge zu den U-Bahnhöfen auch im Herbst jederzeit vollständig laubfrei zu halten, bestehe nicht.

Weitergehende Kontroll- und Reini­gungs­maß­nahmen nur bei besonderen Witte­rungs­be­din­gungen notwendig

Weitergehende Kontroll- und Reini­gungs­maß­nahmen als die bereits ergriffenen könnten von den Beklagten nur verlangt werden, wenn besondere Witte­rungs­be­din­gungen, z.B. heftige Regen- oder Windereignisse, dies aufdrängten. Bei solchen Bedingungen wäre es nicht ausreichend, wenn sich die Beklagten auf ein unflexibles Kontroll- und Reini­gungs­schema zurückzögen. Für den Tag des Unfalls seien aber keine derartigen Wetter­ver­hältnisse erkennbar. Der Klägerin sei es insofern nicht gelungen, die grundsätzliche Eignung der von den Stadtwerken München ergriffenen Maßnahmen für den Unfalltag zu erschüttern. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)

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