21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26716

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Urteil21.11.2018Landgericht München I15 O 19893/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2018, 1595Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 1595
  • WuM 2019, 38Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 38
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ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil21.11.2018

Keine Amtshaftung: Freistaat Bayern nicht zum Schadensersatz aufgrund unwirksamer Mietpreisbremse verpflichtetStaat kann für Erlass eines unwirksamen Gesetzes grundsätzlich nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden

Das Landgericht München I hat entschieden, dass vom Freistaat Bayern aufgrund der unwirksamen Mietpreisbremse kein Schadensersatz verlangt werden kann.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Inkas­so­dienst­leister, machte Ansprüche zweier Mieter gegen den Freistaat Bayern geltend. Die Wohnung der Mieter liegt in München im Geltungsbereich der sogenannten Mietpreisbremse. Nach einem Urteil des Landgerichts München I vom 6. Dezember 2017 ist die Regelung zur "Mietpreisbremse" (Mieter­schutz­ver­ordnung der Bayerischen Staatsregierung) nichtig. Die Klägerin hatte behauptet, die Miete für die streit­ge­gen­ständliche Wohnung liege um ca. 42 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Da die Mietpreisbremse nicht greife, könnten die Mieter die überhöhte Miete vom Vermieter nicht zurückverlangen. Das liege allein an der nichtigen Verordnung. Der Freistaat Bayern hafte deshalb für den den Mietern entstandenen Schaden, weil er eine nichtige Verordnung erlassen habe.

LG verneint Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Landgericht München I wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs könne der Staat für den Erlass eines unwirksamen Gesetzes grundsätzlich nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Denn die Mitglieder der Gesetz­ge­bungs­organe erfüllen regelmäßig Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit, nicht gegenüber dem einzelnen Betroffenen. Etwas anderes gelt nur dann, wenn lediglich einige wenige Bürger von einem Gesetz betroffen seien. Diese Voraussetzung fehle, denn die Mieter­schutz­ver­ordnung des Freistaats betreffe ca. 3 bis 4 Mio. Einwohner des Freistaats, so das Landgericht.

Quelle: Landgericht München I/ra-online

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