21.11.2024
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Dokument-Nr. 25229

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Urteil06.12.2017Landgericht München I14 S 10058/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 129 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 129, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
  • WuM 2018, 32Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 32
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ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil06.12.2017

Bayerische Mietpreis­bremsen­verordnung unwirksamFormverstoß führt zur Unwirksamkeit

Die Mietpreis­bremsen­verordnung der Bayerischen Staatsregierung ist wegen Verstoßes gegen die bundes­ge­setzliche Ermächtigungs­grundlage unwirksam. Dies hat das Landgericht München I in seinem Urteil bekanntgegeben.

Im vorliegenden Rechtsstreit klagten zwei Münchner Mieter gegen ihre Vermieterin auf Auskunft­s­er­teilung zur Vorbereitung einer Rückfor­de­rungsklage wegen überhöhter Miete.

LG: Mietpreisbremse mit Grundgesetz vereinbar und kein Verstoß gegen Eigen­tums­ga­rantie

Wie das Landgericht betont, seien die bundes­ge­setz­lichen Regelungen im BGB zur Einführung der Mietpreisbremse mit dem Grundgesetz vereinbar und würden insbesondere nicht gegen die Eigen­tums­ga­rantie des Art. 14 GG verstoßen. Auch könne aus Sicht des Gerichts keinerlei Zweifel daran bestehen, dass in München ein angespannter Wohnungs­mietmarkt vorliege, der grundsätzlich die Einführung einer Mietpreis­be­grenzung bei Neuabschluss von Mietverträgen rechtfertigen würde.

Aufnahmegründe einzelner Gemeinden in Mieter­schutz­ver­ordnung müssen nachvollziehbar sein

Allerdings müssten die einzelnen Gemeinden in einer von der Landesregierung zu erlassenden Rechts­ver­ordnung bestimmt werden und diese Rechts­ver­ordnung müsse in ihrer Begründung für die betreffenden Kreise erkennen lassen, aus welchen Gründen das jeweilige Gebiet und damit auch die Landes­hauptstadt München in die Mieter­schutz­ver­ordnung aufgenommen worden sei. Die von der Bayerischen Staatsregierung erlassene Mietpreis­brem­sen­ver­ordnung werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Für den einzelnen Bürger sei nicht nachvollziehbar, mit welchem Gewicht welcher Indikator gewertet worden und weshalb die Landes­hauptstadt München in die Verordnung aufgenommen worden sei.

Keine rückwirkende Heilung des Formverstoßes durch nachgeschobene Begründung

Der festgestellte Formverstoß führt nach der Entscheidung des Landgerichts insgesamt zur Unwirksamkeit der am 14.07.2015 erlassenen und mit Wirkung vom 01.01.2016 in die Mieter­schutz­ver­ordnung überführten Mietpreis­be­gren­zungs­ver­ordnung. Eine rückwirkende Heilung des Formverstoßes durch die am 24.07.2017 von der Bayerischen Staatsregierung nach Erlass des erstin­sta­nz­lichen Urteils nachgeschobene Begründung schloss die Kammer aus. Darüber, ob die neue Begründung den Mangel der Verordnung für die Zukunft heilen kann, hatte die Kammer nicht zu entscheiden.

Quelle: Landgericht München I/ ra-online

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