21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil13.08.2018

Verstoß gegen Mietpreisbremse: Abtretung von Ansprüchen aus Mietverhältnis bei überhöhter Miete an Inkas­so­ge­sell­schaft zulässigLG verneint Verstoß gegen Rechts­dienstleistungs­gesetz

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass es zulässig ist, sich im Rahmen von Inkasso­dienst­leistungen wirksam Ansprüche aus einem Mietverhältnis abtreten zu lassen, um sie dann im eigenen Namen vorgerichtlich und - bei fehlender Einigung - auch gerichtlich geltend zu machen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens bietet als Inkas­so­dienst­leisterin gewerblich die Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte von Wohnraummietern aus den Vorschriften der sogenannten Mietpreisbremse an. Über verschiedene Inter­ne­t­an­gebote ermöglicht sie es interessierten Wohnraummietern, sich zunächst durch Nutzung eines "Mietpreis­rechners" online näherungsweise über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für die jeweils eigene konkrete Wohnung zu orientieren. Damit verbunden bietet die Klägerin dann die Übernahme eines Auftrags zur außer­ge­richt­lichen Wahrnehmung der Interessen des jeweiligen Wohnraummieters gegenüber dem Vermieter an; hierzu durchläuft der Interessent dann auf der entsprechenden Internetseite ein Verfahren zur Registrierung und zur Eingabe konkreter Daten, insbesondere zur seiner Person und zu Merkmalen der betroffenen Wohnung. Auf der Grundlage eines so erteilten Auftrags hatte die Klägerin außer­ge­richtlich Ansprüche Mieter gegen die Beklagte verfolgt, die ihrerseits Vermieterin dem Wohnraum­miet­ver­hältnis ist.

Auftrags­ver­hältnis und Abtretung von Ansprüchen rechtswirksam begründet

Das Landgericht Berlin führte in der Urteils­be­gründung aus, dass die Klägerin mit den Mietern einen Auftrag zur außer­ge­richt­lichen Verfolgung der streit­ge­gen­ständ­lichen Ansprüche vereinbart habe. Das Auftrags­ver­hältnis sei ebenso rechtswirksam begründet worden, wie die Abtretung der von der Klägerin verfolgten Ansprüche. Ein zur Nichtigkeit der entsprechenden Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB führender Verstoß gegen die Vorschriften des Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz falle der Klägerin nicht zur Last.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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