21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 31309

Drucken
ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil19.01.2022

Kein Schadensersatz für genußun­taug­liches BisonfleischLG München I lehnt Klage eines Bisonhalters ab

Das Landgericht München I hat die Klage eines Bisonhalters gegen den Freistaat Bayern wegen einer nicht erfolgreichen BSE- Untersuchung abgewiesen.

Der Kläger war Halter eines Bisonbullens (Herkunft Schweiz), den er im Alter von nicht ganz 15 Jahren am 26. Januar 2019 schlachtete. Die danach erforderlichen Untersuchungen auf BSE veranlasste er beim Veterinäramt am Landratsamt Freising. Die Amtstierärztin entnahm hierfür am 28.01.2019 eine Probe aus der Gehirnmasse des Bisons, die bereits zu diesem Zeitpunkt breiig war. Anschießend schickte sie diese zur Untersuchung an den Tierge­sund­heits­dienst Bayern e.V. Dort konnten die erforderlichen Analysen nicht erfolgreich durchgeführt werden, da der sog. Obex (ein bestimmter Teil des Gehirns) nicht identifiziert werden konnte. Eine weitere Nachun­ter­suchung beim Landesamt für Gesundheit und Lebens­mit­tel­si­cherheit in Oberschleißheim konnte den Obex ebenfalls nicht mehr identifizieren, da das Probenmaterial sich bereits zu stark selbst aufgelöst hatte. Auch der im Anschluss daran übersandte Kopf des Bisonbullens als Ganzes war nicht mehr ausreichend für die Untersuchung geeignet. Am 15. Februar 2019 wurde das Fleisch des gesamten Bisons daher als genußuntauglich gestempelt.

Kläger wirft fehlerhafte Probenentnahme vor

Der Kläger verlangt mit der Klage Schadenersatz. Er führt dazu aus, nur wegen Fehlern bei der Probenentnahme durch die Amtstierärztin sei eine erfolgreiche Untersuchung auf BSE nicht mehr möglich gewesen. Bei ordnungsgemäßem Vorgehen der Amtstierärztin wäre das Fleisch des Bisons ohne Beanstandung beprobt, als genußtauglich eingestuft und im Anschluss vermarktet worden. Als Ersatz für das nicht zu verwertende Fleisch habe er zwei weitere (kleinere) Bisonbullen schlachten müssen. Die Kosten dafür sowie für die Entsorgung des als genußun­taug­lichen Fleisches beliefen sich auf insgesamt 14.608.- Euro. Der Beklagte Freistaat Bayern wendet ein, die Beprobungen seien fehlerfrei durchgeführt worden. Fehler habe es vielmehr bei der Schlachtung des Bisons mit Hilfe eines Bolzen­schuss­gerätes gegeben. Diese habe zur Unver­wert­barkeit des Probenmaterials geführt.

Kein Beweis für Amtspflicht­ver­letzung der Amtstierärztin

Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger konnte den erforderlichen Beweis einer Amtspflicht­ver­letzung nicht führen. Auch nach Einholen eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens war die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Probe fehlerhaft gezogen worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass anstelle des Obex anderes Hirnmaterial entnommen wurde, bestanden nicht. Nach den Ausführungen der Sachver­ständigen ist die Entnahme auch bereits für ungeübte Studierende problemlos möglich. Ein breiiger Zustand könne allenfalls mit einer schon weit fortge­schrittenen Verwesung erklärt werden. Eine solche passe aber wiederum nicht zu dem klägerseits behaupteten zeitlichen Ablauf einer Schlachtung am 26. Januar 2019 mit anschließender Kühlung. Die Kammer hat sich diesen Erläuterungen und Schlüssen der Sachver­ständigen angeschlossen. Zudem lehnte die Kammer auch Ansprüche nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs ab.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/aw)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil31309

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI