Landgericht München I Beschluss13.01.2015
Beleidigung der Objektbetreuerin einer Vermieterin mit "fette Kaugummidrecksau" und "dreckige Schweinedrecksau" rechtfertigt ordentliche Kündigung des MietersAufgrund Schwere der mietvertraglichen Pflichtverletzung keine Abmahnung erforderlich
Beleidigt ein Mieter den Objektbetreuer seines Vermieters ohne Anlass mit "fette Kaugummidrecksau" und "dreckige Schweinedrecksau", so rechtfertigt dies eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Eine Abmahnung ist in einem solchen Fall aufgrund der Schwere der mietvertraglichen Pflichtverletzung nicht erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielten die Mieter einer Wohnung im Juni 2014 eine ordentliche Kündigung. Hintergrund dessen war, dass einer der Mieter die Objektbetreuerin der Vermieterin ohne Anlass als "fette Kaugummidrecksau" und "dreckige Schweinedrecksau" bezeichnete und dabei mit erhobenen Händen drohend auf sie zukam. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, kam der Fall vor Gericht. Das Amtsgericht München hielt die Kündigung für gerechtfertigt und verurteilte die Mieter daher zur Räumung sowie Herausgabe der Wohnung. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter. Sie führten als Entschuldigung für die Äußerung an, dass sie krankheitsbedingt zu Ausfällen neigten.
Ordentliche Kündigung wegen bedrohender Beleidigung zulässig
Das Landgericht München I bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Mieter zurück. Die bedrohenden Beleidigungen haben einen so gravierenden Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten dargestellt, dass sie ohne weiteres eine ordentliche Kündigung nach § 573 BGB gerechtfertigt haben. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft.
Schwere Erkrankungen der Mieter unerheblich
Für unerheblich hielt das Landgericht den Umstand, dass die Äußerungen nach dem Vortrag der Mieter aufgrund einer durch eine schwere Erkrankung bedingte Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beruht habe. Da dieser Einwand erst in der Berufungsinstanz erfolgte, sei er als verspätet zurückzuweisen gewesen. Zudem sei aus dem Vortrag nicht ersichtlich gewesen, wer die Beleidigungen geäußert hatte, so dass nicht erkennbar gewesen sei, für welchen der Mieter eine verminderte Einsichtsfähigkeit eventuell habe gelten soll.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2015
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)