18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 30628

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Urteil21.12.2020Landgericht München I31 O 5646/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 822Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 822
  • ZMR 2021, 232Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2021, Seite: 232
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ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil21.12.2020

Fristlose Kündigung eines Gewerbemieters nach Äußerung "Entmieten durch Vergasen" in öffentlich einsehbarer Facebook-GruppeVorliegen einer Beleidigung

In der Äußerung "Entmieten durch Vergasen" eines Gewerbemieters in einer öffentlich einsehbaren Facebook-Gruppe, stellt eine Beleidigung des Vermieters dar und rechtfertigt den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2018 erhielt der Mieter von Gewerberäumen in München eine fristlose Kündigung wegen des Kommentars "Entmieten durch Vergasen" in einer öffentlich einsehbaren Facebookgruppe namens "M. Mieter*in­nen­stammtisch". Hintergrund des Kommentars war ein Feuer­wehr­einsatz im Mietobjekt. Zudem war das Mietverhältnis durch mehrere seit Februar 2018 seitens der Vermieterin ausgesprochenen fristlosen Kündigungen angespannt. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume

Das Landgericht München I entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume zu. Das Absetzen des Kommentars "Entmieten durch Vergasen" auf einer öffentlich einsehbaren Facebook-Gruppe stelle einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Die Äußerung sei als Beleidigung zu werten. Unerheblich sei, ob mit dem Kommentar eine Verharmlosung des Holocaust bezweckt wurde.

Mögliche Verant­wort­lichkeit für Feuer­wehr­einsatz unerheblich

Nach Einschätzung des Landgerichts seien auch keine Anhaltspunkte für eine Verant­wort­lichkeit der Vermieterin für den Feuer­wehr­einsatz erkennbar. Insoweit aber einen Zusammenhang zwischen dem Einsatz wegen einer möglichen Gefahrenlage und verbre­che­rischen Unrechts­hand­lungen des NS-Regimes herzustellen, überschreite die Grenzen aufgrund der zwischen den Parteien angespannten Stimmungslage zulässigen Meinung­s­äu­ßerung.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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