Landgericht München I Urteil21.12.2020
Fristlose Kündigung eines Gewerbemieters nach Äußerung "Entmieten durch Vergasen" in öffentlich einsehbarer Facebook-GruppeVorliegen einer Beleidigung
In der Äußerung "Entmieten durch Vergasen" eines Gewerbemieters in einer öffentlich einsehbaren Facebook-Gruppe, stellt eine Beleidigung des Vermieters dar und rechtfertigt den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2018 erhielt der Mieter von Gewerberäumen in München eine fristlose Kündigung wegen des Kommentars "Entmieten durch Vergasen" in einer öffentlich einsehbaren Facebookgruppe namens "M. Mieter*innenstammtisch". Hintergrund des Kommentars war ein Feuerwehreinsatz im Mietobjekt. Zudem war das Mietverhältnis durch mehrere seit Februar 2018 seitens der Vermieterin ausgesprochenen fristlosen Kündigungen angespannt. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume
Das Landgericht München I entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume zu. Das Absetzen des Kommentars "Entmieten durch Vergasen" auf einer öffentlich einsehbaren Facebook-Gruppe stelle einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Die Äußerung sei als Beleidigung zu werten. Unerheblich sei, ob mit dem Kommentar eine Verharmlosung des Holocaust bezweckt wurde.
Mögliche Verantwortlichkeit für Feuerwehreinsatz unerheblich
Nach Einschätzung des Landgerichts seien auch keine Anhaltspunkte für eine Verantwortlichkeit der Vermieterin für den Feuerwehreinsatz erkennbar. Insoweit aber einen Zusammenhang zwischen dem Einsatz wegen einer möglichen Gefahrenlage und verbrecherischen Unrechtshandlungen des NS-Regimes herzustellen, überschreite die Grenzen aufgrund der zwischen den Parteien angespannten Stimmungslage zulässigen Meinungsäußerung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2021
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)