21.11.2024
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Dokument-Nr. 5765

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Landgericht München I Urteil14.03.2008

Falschtestat: Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft muss 1 Million Euro Schadensersatz zahlenDrohende Insolvenz hätte erkannt werden müssen

Die 14. Handelskammer des Landgerichts München I hat eine der großen Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaften wegen eines Falschtestats zu einer Schaden­s­er­satz­zahlung in Höhe von einer Million Euro verurteilt.

Geklagt hatte der Insol­venz­ver­walter einer GmbH, deren Jahresabschluss im Jahr 2004 von der Beklagten geprüft worden war. Die Beklagte hatte der GmbH für den Jahresabschluss einen unein­ge­schränkten Bestä­ti­gungs­vermerk erteilt und prognostiziert, dass sich die Gesellschaft im kommenden Jahr weiterhin positiv entwickeln werde. Ein Trugschluss, wie sich nur wenige Monate später herausstellen sollte: Die GmbH musste Insolvenz anmelden. Der Insol­venz­ver­walter verklagte daraufhin die Wirtschaft­prü­fungs­ge­sell­schaft mit der Begründung, diese habe fahrlässig ihre Pflicht zur gewissenhaften Prüfung verletzt. Dadurch sei der GmbH auch ein erheblicher Schaden entstanden: Bei ordnungsgemäßer Prüfung des Jahres­ab­schlusses wäre die Insolvenzreife des Unternehmens nämlich Monate früher erkannt worden; das Unternehmen hätte dann keine weiteren Verbind­lich­keiten in Millionenhöhe angehäuft.

Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft hat gegen Prüfpflichten verstoßen

Das Landgericht stellte nun fest, dass die Beklagte in der Tat in erheblichem Maße gegen ihre Prüfpflichten verstoßen hat. Zum einen habe sie nicht auf die sich schon aus den Zahlen des Jahres­ab­schlusses selbst ergebende bedrohliche Liquiditätslage der Schuldnerin hingewiesen und andererseits auch nicht bemerkt, dass die mit einem Wert von rund € 2,2 Mio. (= 12 % der Bilanzsumme) erstmalig in dem geprüften Jahresabschluss aktivierten "Patente" nicht als Patente, sondern nur als - von einer Schwes­ter­ge­sell­schaft erworbene - Paten­t­an­mel­dungen existierten.

Paten­t­an­mel­dungen falsch bewertet

Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachver­ständigen waren diese Paten­t­an­mel­dungen - da technisch weitgehend ohne Neuheitswert - nicht erteilungsfähig und hätten wirtschaftlich allenfalls mit € 750.000 angesetzt werden dürfen. Nach dem Urteil der 14. Handelskammer hätte die Beklagte dies ohne weiteres aus dem Jahresabschluss, dem "Patent"-Kaufvertrag und anhand einer nur wenige Minuten dauernden Onlinerecherche erkennen können. Durch das erteilte Testat habe die Beklagte - so die 14. Handelskammer - ihre gesetzlichen Pflichten als Abschlussprüfer erheblich verletzt. Diese Fehler hätten sich auch in erheblichem Umfang auf den Jahresabschluss der GmbH ausgewirkt. Für die Darstellung der wahren wirtschaft­lichen Lage der GmbH sei dies gravierend gewesen. Statt des ausgewiesenen Gewinns von € 475.000 hätte ein Verlust von € 1 Mio. festgestellt werden müssen. Die Beklagte hafte daher bis zur gesetzlichen Höchstgrenze (€ 1 Mio.) für den bei der GmbH eingetretenen Schaden, den das Gericht in der nach dem Testat der Beklagten begründeten Schulden erkannte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/08 des LG München I vom 14.03.2008

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