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Landgericht München I Urteil22.12.2011

Preis­an­pas­sungs­klauseln im Flugverkehr sind unwirksamVertragspartner müsste sich vom Vertrag lösen dürfen

Verwendet ein Flugunternehmen eine Preis­an­pas­sungs­klausel, so ist diese nach § 309 Nr. 1 und § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung einer von dieser in ihren Beför­de­rungs­be­din­gungen verwendeten Preisanpassungsklausel. Die Beklagte verkaufte Flugtickets. In den AGB der Beklagten stand unter anderem: " Kommt es zu einer Erhöhung einer im Flugschein ausgewiesenen Steuer, Gebühr oder Abgabe, müssen Sie sie vor dem Flug bezahlen. Wird eine neue Steuer, Gebühr oder Abgabe erst nach der Ausstellung des Flugscheins erhoben, müssen Sie diese ebenfalls vor dem Flug bezahlen."

Verstoß gegen § 309 Nr. 1 BGB

Das Landgericht entschied zu Gunsten des Klägers. Die Klausel regelt kurzfristige Preiserhöhungen im Sinne des § 309 Nr. 1 BGB und ist somit unwirksam. Der Einwand der Beklagten, die Regelung treffe keine zutreffende Inter­es­se­n­ab­wägung, weil auch bei kurzfristigen Verträgen auf einem schnelllebigen Markt die Möglichkeit der Durchreichung von Koste­n­er­hö­hungen gegeben sein müsse, war nach Auffassung des Gerichts unbeachtlich. Der Gesetzgeber hat eine grundsätzliche Risiko­ver­teilung zwischen den Kunden und dem Dienstleister getroffen. Nach Ansicht des Gerichtes war es zwar möglich, dass die Beklagte nun von vornherein Preisaufschläge vornehmen muss, um ihr Risiko zu verringern. Andererseits muss sie mit einem solchen erhöhten Preis am Markt bestehen. Es war aber nicht ersichtlich, dass der Kunde dadurch benachteiligt würde. Im Übrigen war eine solche Wertung auf der Ebene der Rechtsanwendung auch nicht vorzunehmen.

Verstoß gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB

Ein Verstoß der Klausel gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB ergab sich daraus, dass sie eine Preisana­pas­sungs­mög­lichkeit vorsah, ohne dem Vertragspartner die Möglichkeit zu geben, sich vom Vertrag zu lösen. Zumindest bei wesentlichen Erhöhungen muss eine solche Lösungs­mög­lichkeit gegeben sein.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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