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Oberlandesgericht Hamm Urteil10.08.2012

Preissenkungen des Energie­ver­sorgers gelten auch bei unwirksamer Preis­an­pas­sungs­klauselKunde kann sich trotz unwirksamer Preis­an­pas­sungs­klausel auf Preissenkungen berufen

Ein Kunde, der aufgrund einer unwirksamen Preis­an­pas­sungs­klausel seines Energie­lie­fe­rungs­ver­trages die Erstattung zu Unrecht berechneter Preiserhöhungen verlangt, kann sich weiterhin auf Preissenkungen berufen, die der Energie­ver­sorger im maßgeblichen Abrech­nungs­zeitraum gewährt hat. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Die klagende Kundin hatte von dem beklagten Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen die Erstattung von nach ihrer Ansicht zu Unrecht gezahlter Preiserhöhungen für einen mehrere Jahre umfassenden Lieferzeitraum verlangt und dabei auf eine unwirksame Preisanpassungsklausel ihres außerhalb der Grundversorgung vereinbarten Energie­lie­fe­rungs­ver­trages verwiesen. Der beklagte Energie­ver­sorger hatte u.a. eingewandt, die Kundin können sich nicht auf unwirksame Preiserhöhungen berufen und zugleich weiterhin die aufgrund derselben Vertragsklausel gewährten Preissenkungen in Anspruch nehmen.

Aufgrund der unwirksamen Preis­an­pas­sungs­klausel berechnete Preiserhöhungen sind zu erstatten

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat der Kundin einen Teil des eingeklagten Rückzah­lungs­be­trages zugesprochen, ohne Ersparnisse aus Preissenkungen anzurechnen. Das Gericht entschied, dass der Versorger der Kundin die aufgrund der unwirksamen Preis­an­pas­sungs­klausel berechneten Preiserhöhungen zu erstatten habe. Dies allerdings nur, soweit die Kundin die Jahres­a­b­rech­nungen innerhalb von drei Jahren nach ihrem Zugang beanstandet und so die – vom Bundes­ge­richtshof aus Gründen des Vertrau­ens­schutzes für langjährige, außerhalb der Grundversorgung abgeschlossene Energie­lie­fe­rungs­verträge anerkannte – „Wider­spruchsfrist“ eingehalten habe. Maßgeblich sei dann der als letztes vor der Wider­spruchsfrist berechnete Preis. Auf in diesem Zeitraum an sie weitergegebene Preissenkungen könne sich die Kundin dagegen weiterhin berufen. Die Kundin habe nur den Preiserhöhungen und nicht den Preissenkungen widersprochen. Mit letzteren gebe ein Energie­ver­sorger Kostensenkungen weiter. Insoweit wirke der Widerspruch eines Kunden nicht zu seinen Lasten und binde ihn nicht an den jüngsten, außerhalb der Wider­spruchsfrist festgesetzten Preis.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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