18.10.2024
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Dokument-Nr. 32569

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Landgericht München I Urteil19.01.2023

Verwechs­lungs­gefahr bei Werbung für AutomarkenZusätzliche Buchstabe „E“ sichert keine hinreichende Unter­scheidungs­kraft

Das Landgericht München I hat in einem Markenstreit zwischen zwei Automobil­herstellern zugunsten der Klageseite entschieden und der Beklagten die angegriffene Werbung untersagt.

Der beklagte Autokonzern bewirbt auf seiner Internetseite zwei seiner Automobile mit seinem Firmennamen sowie dem Zusatz „es 6“ bzw. „es 8“ und plant die von ihm dergestalt beworbenen Fahrzeuge in Deutschland auf den Markt zu bringen. Hiergegen wandte sich der Kläger in seiner Klage auf Unterlassung, Zahlung vorge­richt­licher Rechts­an­walts­kosten und Feststellung des Schadenersatzes mit dem Argument, dass bezüglich der für ihn eingetragenen Marken „S 6“ und „S 8“ Verwechslungsgefahr bestehe.

Zusätzlicher Buchstabe „E“ als Unterscheidung nicht ausreichend

Das Gericht bejahte im Ergebnis eine Verwechs­lungs­gefahr der beiden Zeichen durch gedankliches Inver­bin­dung­bringen. Es ging davon aus, dass der in der Werbung zu sehende Firmenname für die Bewertung der Verwech­se­lungs­gefahr rechtlich außer Betracht zu bleiben habe, da es sich bei dem angegriffenen Zeichen erkennbar um einen Kfz-Typen­be­zeichnung handele und es im Automo­bil­bereich die Gepflogenheit gebe, Typen­be­zeich­nungen als eigenständige Marken im Sinne von Zweitmarken anzusehen. Es gelte dann der Grundsatz, dass Marken als Ganzes zu vergleichen seien. Zwar weiche die angegriffene Gestaltung des beklagten Unternehmens durch den zusätzlichen Buchstaben „E“ im Zeichen der Beklagten schriftbildlich und klanglich merkbar von der klägerischen Marke „S 6“ und „S 8“ ab. Der zusätzliche Buchstabe „E“ sichere jedoch vorliegend keine hinreichende Unterscheidungskraft. Beide Marken würden zumindest in klanglicher Hinsicht gedanklich in Verbindung gebracht, was unter Berück­sich­tigung der durch­schnitt­lichen Kennzeich­nungskraft der Klagemarke und bestehenden Warenidentität zu einer mittelbaren Verwechs­lungs­gefahr führe.

Verbraucher könnten der „ES 6“ für Elektroversion des "S6" halten

Der Buchstabe „E“ in Verbindung mit einem Produkt sei nämlich aktuell als Abkürzung für „Elektro“/ „elektronisch“ quasi allgegenwärtig. Der Buchsta­ben­ge­brauch betreffe sämtliche Lebensbereiche (z.B. als E-Akte das Gericht), insbesondere aber auch den Automo­bil­bereich. Die Bedeutung bzw. der Ausbau der sogenannten „E-Mobilität“ sei ein wichtiges Gesell­schaftsthema. Dementsprechend werde ein Kraftfahrzeug, das über einen Elektromotor verfüge, nicht nur als Elektroauto, sondern auch sehr häufig kurz als „E-Auto“ bezeichnet. Die Kammer führte aus, es sei deshalb zu erwarten, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das „E“ in dem angegriffenen Zeichen und damit den einzigen Unterschied zwischen den beiden Zeichen auch hier als in diesem Sinne beschreibend verstehe und darin lediglich einen Hinweis auf den Motortyp des Fahrzeugs sehe. Es bestehe die Gefahr, dass Verbraucher annehmen, der „ES 6“ sei der „S 6“ in der Elektroversion, die beiden Fahrzeuge seien vom selben Hersteller. Es gebe damit eine über die reine Assoziation hinausgehende Gefahr einer Verwechselung durch Inver­bin­dung­bringen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)

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