Dokument-Nr. 15116
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- Die Justiz 1978, 233Zeitschrift: Die Justiz, Jahrgang: 1978, Seite: 233
- ZMR 1978, 84Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1978, Seite: 84
Landgericht Mannheim Urteil23.11.1977
Störende Klopfgeräusche der Heizung im Schlafzimmer berechtigen zu einer MietminderungNachträglicher Einbehalt des Minderungsbetrags nicht schädlich
Gehen von der Heizung im Schlafzimmer deutlich hörbare Tick- und Knackgeräusche aus, so berechtigt dies zu einer Mietminderung. Ein nachträglicher Einbehalt der Miete ist dabei unschädlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Mannheim hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte eine Mieterin einer Wohnung ihre Miete wegen deutlich wahrnehmbaren Tick- und Knackgeräuschen der Heizung im Schlafzimmer. Diese Geräusche haben mit abnehmenden Temperaturen an Stärke gewonnen. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Minderungsrecht bestand
Das Landgericht Mannheim entschied gegen den Vermieter. Der Mieterin habe ein Recht zur Minderung der Miete zugestanden. Denn ein ungestörtes Einschlafen und Durchschlafen sei aufgrund der Geräusche nicht möglich gewesen.
Minderung in Höhe von 75 % des Mietwerts des Schlafzimmers
Die Höhe des Minderungsbetrages wurde vom Landgericht auf 75 % des Mietwerts des Schlafzimmers geschätzt. Zu berücksichtigen sei gewesen, dass das Schlafzimmer zum Zweck des Schlafens nicht genutzt werden konnte. Es sei der Mieterin nicht mehr zumutbar gewesen, die ständigen Klopfgeräusche der Heizung hinzunehmen. Denn der ungestörte Schlaf sei für die Erholung von der täglichen Anspannung und damit für die Gesundheit und das Wohlbefinden besonders wichtig. Andererseits sei zu beachten gewesen, dass das Schlafzimmer weiterhin zur Aufbewahrung von Kleidern dienen konnte.
Nachträglicher Einbehalt des Minderungsbetrags unschädlich
Dass die Mieterin den Minderungsbetrag jeweils erst nachträglich einbehalten hatte, habe der Wirksamkeit der Minderung nach Auffassung des Landgerichts nicht entgegengestanden. Denn erst nach Ablauf eines Monats habe die Mieterin beurteilen können, in welchem Umfang sie im Mietgebrauch gestört war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2013
Quelle: Landgericht Mannheim, ra-online (zt/ZMR 1978, 84/rb)
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