21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 17115

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Urteil02.11.1977Landgericht Mannheim4 S 44/77
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1978, 317Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1978, Seite: 317
  • VersR 1978, 776Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1978, Seite: 776
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Landgericht Mannheim Urteil02.11.1977

Trinkgelder für Heizöllieferung nicht umlagefähigTrinkgelder stellen keine notwendigen Kosten zur Heizöl­be­schaffung dar

Gibt ein Vermieter bei der Anlieferung von Heizöl Trinkgelder, so können diese nicht auf die Mieter umgelegt werden. Denn Trinkgelder stellen keine notwendigen Kosten für Heizöl­be­schaffung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Mannheim hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Vermieter die an die Heizöl­lie­fe­ranten gezahlten Trinkgelder von 25 DM auf die Mieter umlegen darf.

Keine Umlagefähigkeit der Trinkgelder

Das Landgericht Mannheim stellte fest, dass der Vermieter die gezahlten Trinkgelder nicht auf die Mieter umlegen darf. Denn dazu sei weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage ersichtlich gewesen. Die Zahlung eines Trinkgeldes stehe im freien Ermessen des Vermieters. Es habe sich nicht um notwendige Kosten zur Beschaffung von Heizöl gehandelt.

Kein Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch

Ebenso habe nach Ansicht des Landgerichts kein Anspruch auf Erstattung gemäß §§ 670, 683 BGB bestanden. Denn der Vermieter habe bei der Beschaffung von Heizöl ein eigenes Geschäft und kein Geschäft seiner Mieter geführt.

Quelle: Landgericht Mannheim, ra-online (zt/MDR 1978, 317/rb)

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