Landgericht Mannheim Urteil02.11.1977
Trinkgelder für Heizöllieferung nicht umlagefähigTrinkgelder stellen keine notwendigen Kosten zur Heizölbeschaffung dar
Gibt ein Vermieter bei der Anlieferung von Heizöl Trinkgelder, so können diese nicht auf die Mieter umgelegt werden. Denn Trinkgelder stellen keine notwendigen Kosten für Heizölbeschaffung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Mannheim hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Vermieter die an die Heizöllieferanten gezahlten Trinkgelder von 25 DM auf die Mieter umlegen darf.
Keine Umlagefähigkeit der Trinkgelder
Das Landgericht Mannheim stellte fest, dass der Vermieter die gezahlten Trinkgelder nicht auf die Mieter umlegen darf. Denn dazu sei weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage ersichtlich gewesen. Die Zahlung eines Trinkgeldes stehe im freien Ermessen des Vermieters. Es habe sich nicht um notwendige Kosten zur Beschaffung von Heizöl gehandelt.
Kein Aufwendungsersatzanspruch
Ebenso habe nach Ansicht des Landgerichts kein Anspruch auf Erstattung gemäß §§ 670, 683 BGB bestanden. Denn der Vermieter habe bei der Beschaffung von Heizöl ein eigenes Geschäft und kein Geschäft seiner Mieter geführt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2013
Quelle: Landgericht Mannheim, ra-online (zt/MDR 1978, 317/rb)