18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 17860

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Urteil16.10.1980Landgericht Berlin61 S 221/80
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 1981, 235Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1981, Seite: 235
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Charlottenburg, Urteil29.04.1980, 17 C 951/79
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil16.10.1980

Keine Umlage gezahlter Trinkgelder auf die BetriebskostenTrinkgelder gehören nicht zu umlagefähigen Heizkosten

Trinkgelder dürfen nicht auf die Betriebskosten umgelegt werden, da sie nicht zu den umlagefähigen Heizkosten zählen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Vermieterin gezahlte Trinkgelder in Höhe von 490 DM zu den umlagefähigen Heizkosten zählen darf oder nicht.

Keine Umlagefähigkeit auf Heizkosten

Das Landgericht Berlin verneinte die Umlagefähigkeit der gezahlten Trinkgelder auf die Betriebskosten. Denn diese gehören nicht zu den umlagefähigen Kosten der Heiz- und Warmwasserversorgung.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1981, 235/rb)

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