Landgericht Berlin Urteil16.10.1980
Keine Umlage gezahlter Trinkgelder auf die BetriebskostenTrinkgelder gehören nicht zu umlagefähigen Heizkosten
Trinkgelder dürfen nicht auf die Betriebskosten umgelegt werden, da sie nicht zu den umlagefähigen Heizkosten zählen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Vermieterin gezahlte Trinkgelder in Höhe von 490 DM zu den umlagefähigen Heizkosten zählen darf oder nicht.
Keine Umlagefähigkeit auf Heizkosten
Das Landgericht Berlin verneinte die Umlagefähigkeit der gezahlten Trinkgelder auf die Betriebskosten. Denn diese gehören nicht zu den umlagefähigen Kosten der Heiz- und Warmwasserversorgung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1981, 235/rb)