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Dokument-Nr. 18311

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Urteil18.04.1958Landgericht Hamburg11 S 64/57
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 1960, 75Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1960, Seite: 75
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Hamburg Urteil18.04.1958

Trinkgelder im Rahmen der Heizöllieferung als Betriebskosten umlagefähigTrink­geld­zahlung vom Liefe­rungs­vertrag umfasst

Fallen im Rahmen der Heizöllieferung Trinkgelder an, so können diese als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Denn Trink­geld­zah­lungen sind vom Liefe­rungs­vertrag mitumfasst. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand im Jahr 1957 Streit darüber, ob der Vermieter gezahlte Trinkgelder in Höhe von 30 DM im Rahmen der Heizöllieferung als Betriebskosten auf die Mieter abwälzen durfte.

Trinkgelder als Betriebskosten umlagefähig

Das Landgericht Hamburg bejahte die Umlagefähigkeit der gezahlten Trinkgelder. Es begründete seine Entscheidung damit, dass bei persönlichen Dienst­leis­tungen in der Regel Trink­geld­zah­lungen erwartet werden. Sie seien daher vom Vertrag zur Lieferung von Heizöl umfasst.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/ZMR 1960, 75/rb)

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