21.11.2024
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Amtsgericht Regensburg Urteil26.02.2004

Betriebskosten: Vermieter darf nicht zweimal pro Woche Hausputz abrechnenGebot der Wirtschaft­lichkeit

Die Reinigung des Treppenhauses in einem Mehrfa­mi­li­enhaus durch eine Reinigungsfirma ist regelmäßig nur einmal pro Woche erforderlich. Ein Vermieter muss bei der Betrie­bs­kos­te­n­umlage den Grundsatz der Wirtschaft­lichkeit beachten. Dies hat das Amtsgericht Regensburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Eigentümer einer Regensburger Appar­te­men­t­anlage den Hausflur zweimal wöchentlich über eine Firma reinigen lassen. Viermal im Jahr ließ er die Fenster im Treppenhaus putzen. Das war einem Mieter zuviel. Er wollte die hohen Betriebskosten nicht mehr zahlen. Das Amtsgericht Regensburg gab dem Mieter Recht.

Acht Mal pro Monat ist übertrieben

Die Reini­gungs­frequenz - etwa acht Mal pro Monat - sei eindeutig übertrieben und entspreche nicht mehr dem Gebot der Wirtschaft­lichkeit, urteilte das Gericht. Auch bei sehr vielen Mietern reiche es aus, die Reinigungsfirma im Wochenrhythmus zu bestellen. Auch beim Fensterputzen im Treppenhaus wurde der Vermieter eines Besseren belehrt: Er war der Meinung gewesen, das sei vier Mal pro Jahr erforderlich. Die Hälfte sei auch genug, hieß es im Urteil.

Quelle: ra-online (pt)

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