21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16699

Drucken
ergänzende Informationen

Landgericht Mainz Urteil26.02.2002

Vermieter hat Anspruch auf Neutapezierung und Reinigung der Holzdecke bei exzessiver Tierhaltung durch MieterHalten von sieben Katzen, einem Schäferhund und zwei Chinchillas in Zwei-Zimmer-Wohnung ist vertragswidrig

Werden in einer Zwei-Zimmer-Mietwohnung sieben Katzen, ein Schäferhund und zwei Chinchillas gehalten, so stellt dies einen vertrags­widrigen Gebrauch der Mietsache dar. Der Vermieter hat daher einen Anspruch auf Neutapezierung und Reinigung der Holzdecke. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Mainz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung hielten in dieser sieben Katzen, ein Schäferhund sowie zwei Chinchillas. Die Vermieter hielten dies für unzulässig und verlangten nach dem Auszug der Mieter Schadenersatz wegen einer Neutapezierung sowie wegen der Reinigung der Holzdecke der Wohnung. Diese sei nötig gewesen, da es in der Wohnung nach tierischen Ausdünstungen roch. Die Mieter wiederum weigerten sich dem Verlangen nach zu kommen und verwiesen auf den Mietvertrag, der eine Tierhaltung erlaubte. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Landgericht Mainz entschied zu Gunsten der Vermieter. Diesen habe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Neutapezierung sowie der Reinigung der Holzdecke zugestanden. Denn die Mieter haben die Wohnung übermäßig und damit vertragswidrig genutzt. Zwar sei die Tierhaltung nach dem Mietvertrag erlaubt gewesen. Diese sei jedoch auf die Haltung einer Katze bzw. eines kleinen Hundes beschränkt gewesen. Die Mieter haben daher nicht nur gegen die Anzahl der zugebilligten Tiere verstoßen, sondern auch gegen die Tierart.

Geruchs­be­läs­tigung lag vor

Es war für das Landgericht offensichtlich, dass von einer derartigen exzessiven Tierhaltung in einer solch verhältnismäßig kleinen Wohnung Störungen und Belästigungen ausgehen. So sei es wegen der von den Tieren ausgehenden Gerüche zu mehrfachen Beschwerden anderer Mieter gekommen. In der Wohnung selbst habe laut einer Ortsbe­sich­tigung ein Geruch geherrscht, wie er von einer Vielzahl von Haustieren ausgeht. Dass sich diese Gerüche in der Wohnung festsetzten, habe nach Auffassung des Gerichts nicht in Zweifel gezogen werden können.

Berechtigtes Interesse des Vermieters an ordnungsgemäßer Wohnung

Der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse daran, so das Landgericht weiter, eine vertragswidrig genutzte Wohnung in einen ordnungsgemäßen und nicht die Gesundheit gefährdenden Zustand zu versetzen. Dies gelte umso mehr im Hinblick darauf, dass Allergien gegen Tierhaare immer mehr zunehmen und der Vermieter daher bei einer exzessiven Tierhaltung genötigt ist, die Wohnung zu renovieren, wenn er sie wiedervermieten möchte.

Quelle: Landgericht Mainz, ra-online (zt/WuM 2003, 624/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16699

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI