21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16826

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Amtsgericht Schöneberg Urteil18.09.1989

Haltung von 80 Vögeln in der Wohnung begründet keine fristlose KündigungKein vertrags­widriger Gebrauch der Mietsache durch Tierhaltung

Hält ein Mieter in seiner 60 qm großenWohnung 80 Vögel in Käfigen und Volieren, stellt dies für sich genommen keinen vertrags­widrigen Gebrauch der Mietsache dar. Dem Mieter kann daher nicht fristlos gekündigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hielten die Mieter in ihrer Wohnung ungefähr 80 Ziervögel der unter­schied­lichsten Größe und Art. Dazu haben sie in zwei Räumen verschieden große Käfige und Volieren errichtet, um eine art- und tierschutz­ge­rechte Vogelhaltung zu ermöglichen. Nachdem die Vermieter davon Kenntnis erlangt haben und die Mieter erfolglos zur Beseitigung der Tiere aufforderten, wurde das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Da sich die Mieter weigerten die Kündigung zu akzeptieren, landete der Fall vor Gericht.

Fristlose Kündigung war unwirksam

Nach Ansicht des Amtsgerichts Schöneberg war die fristlose Kündigung des Mietver­hält­nisses unwirksam. Denn die Mieter haben ihre Wohnung durch die Vogelhaltung nicht vertragswidrig gebraucht. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass zum Wohnen alles gehört, was der Lebensführung des Einzelnen entsprechend zur Benutzung der gemieteten Räume dient. Dazu gehöre auch eine Tierhaltung.

Verbot der Tierhaltung nur bei Vorliegen einer Belästigung

Die Tierhaltung könne nur dann verboten werden, so dass Amtsgericht weiter, wenn die Nachbarschaft durch sie belästigt oder die Wohnung in ihrer Substanz beeinträchtigt wird. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/MM 1990, 194/rb)

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