Dokument-Nr. 9510
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- Amtsgericht Mainz, Urteil06.10.2003, 72 C 436/03
- BGH: Vermieter muss bei einem Mieterhöhungsverlangen nicht unbedingt den Mietspiegel beifügenBundesgerichtshof, Urteil11.03.2009, VIII ZR 74/08
- Unzulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens zwecks Einholung eines Gutachtens zur ortsüblichen VergleichsmieteAmtsgericht Hamburg, Beschluss16.01.2024, 49 H 3/23
Landgericht Mainz Beschluss20.01.2004
Gutachten zur Mieterhöhung nicht auf Mieter umlegbarGutachterkosten sind Aufwendungen für eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung - Vermieter muss diese Kosten selbst tragen
Die Kosten eines zur Begründung der Mieterhöhung eingeholten Sachverständigengutachtens darf der Vermieter nicht als Nebenkosten auf die Mieter umlegen. Dies hat das Landgericht Mainz entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall war sich der Eigentümer einer Immobilie offensichtlich nicht ganz sicher, ob und in welcher Höhe er die Miete erhöhen könne. Nachdem er dies aus eigener Kompetenz nicht entscheiden wollte, ließ er ein privates Sachverständigengutachten erstellen. Dieses Schriftstück fügte er dann seinem offiziellen Mieterhöhungsverlangen bei. Die Kosten dafür wollte er auf die Mieter umlegen. Die Betroffenen wehrten sich dagegen. Sie sahen nicht ein, warum sie die ureigensten Interessen des Eigentümers - nämlich das künftige Erzielen von Mehreinnahmen - auch noch mit eigenen Mitteln unterstützen sollten.
Gericht: Gutachten dient dem Vermieter
Ein Gutachten über übliche Entgelte für vergleichbaren Wohnraum diene in erster Linie dem Vermieter, entschied das Landgericht Mainz ganz im Sinne der Mieter. Denn der Eigentümer wolle sich schließlich auf diesem Wege darüber vergewissern, ob er mehr Geld fordern könne. Die Zivilkammer stellte fest: "Die Kosten eines solchen Gutachtens, zu welchem Ergebnis es auch immer führt, sind Aufwendungen für eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung und deshalb in aller Regel nicht ersetzbar."
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2010
Quelle: ra-online (pt)
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