21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33778

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Beschluss16.01.2024Amtsgericht Hamburg49 H 3/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 245Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 245
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Amtsgericht Hamburg Beschluss16.01.2024

Unzulässigkeit eines selbständigen Beweis­ver­fahrens zwecks Einholung eines Gutachtens zur ortsüblichen VergleichsmietePflicht zur Miet­erhöhungs­begründung obliegt Vermieter

Zur Begründung eines Miet­erhöhungs­verlangens kann kein selbständiges Beweisverfahren zwecks Einholung eines Sach­verständigen­gutachtens zur Klärung der ortsüblichen Vergleichsmiete eingeleitet werden. Die Pflicht zur Miet­erhöhungs­begründung obliegt dem Vermieter und kann nicht auf das Gericht abgewälzt werden. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Vermieter einer Wohnung in Hamburg im Dezember 2023 beim Amtsgericht Hamburg die Einholung eines Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Vermieter beabsichtigte die Erhöhung der Miete. Um diese begründen zu können, stellte er den Antrag.

Unzulässigkeit des selbständigen Beweis­ver­fahrens

Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass es nicht zulässig sei, vor einem Mieterhöhungsverlangen die ortsübliche Vergleichsmiete durch einen Sachver­ständigen im Wege des selbständigen Beweis­ver­fahrens klären zu lassen. Der Vermieter dürfe die ihm gesetzlich obliegende Pflicht der Mieter­hö­hungs­be­gründung nicht auf das Gericht abwälzen. Es stehe dem Vermieter frei, einen von ihm auszuwählenden Sachver­ständigen zu beauftragen. Nur wenn die Mieterin durch ein solches Gutachten nicht überzeugt werden sollte, bedürfe es im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens der Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens mit den entsprechenden Kostenrisiken.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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