18.10.2024
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Landgericht Magdeburg Urteil18.01.2019

Verkauf rezeptfreier, apotheken­pflichtiger Medikamenten über Amazon verstößt nicht gegen Wettbe­wer­bsrechtInternet­versand­handel mit rezeptfreien Medikamenten grundsätzlich zulässig

Das Landgericht Magdeburg hat entschieden, dass der Verkauf von rezeptfreien, apotheken­pflichtigen Medikamenten über die Handels­plattform "Amazon" keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der in der Stadt Oberharz am Brocken ansässige beklagte Apotheker bietet als sogenannter Marktplatz Verkäufer über die Handels­plattform amazon.de rezeptfreie und apothe­ken­pflichtige Medikamente an, wobei er unter dem Namen seiner Apotheke auftritt. Verkauf und Versand der Medikamente erfolgt nicht über Amazon, sondern über die Apotheke. Ein Apotheker aus München als Mitbewerber verklagte den Beklagten darauf, dass dieser es unterlässt, die Medikamente über Amazon anzubieten.

Inter­net­ver­sand­handel mit rezeptfreien Medikamenten grundsätzlich erlaubt

Das Landgericht Magdeburg sah in diesem Vertriebsweg keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften. Das Gericht bezog sich dabei auf eine Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts aus dem Jahr 2012 (Urteil vom 18.10.2012 Az. 3 C 25/11), wonach grundsätzlich der Inter­net­ver­sand­handel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt ist.

Apotheker darf als Vertriebsweg auch den Weg über Handels­platt­formen wie amazon.de wählen

Seien also "Inter­ne­ta­po­theken" grundsätzlich erlaubt, dann dürfe ein Apotheker auch als Vertriebsweg den über eine Handels­plattform - wie amazon.de - wählen, entschied das Landgericht. Die Handels­plattform vermittele auch lediglich den Zugang zum Angebot des Beklagten. An der pharma­zeu­tischen Tätigkeit sei die Handels­plattform nicht beteiligt, da Verkauf und Versand allein durch den Beklagten erfolgten. Der Beklagte betreibe aber eine Apotheke und besitze die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten.

Kein Verstoß gegen Vorschriften der Medika­men­ten­werbung

Ein Gesetzesverstoß liege auch nicht darin, dass es bei amazon.de Kunden­be­wer­tungen, sowohl für Medikamente als auch für den Apotheke selbst gebe. So weise das Verkäuferprofil auf amzon.de 100 % - 511 positive Bewertungen in den letzten 12 Monaten auf (Stand: 18.01.2019). Jeder Nutzer der Seite könne aber sofort erkennen, dass es sich hierbei nicht um Werbung und Bewertungen der Apotheke selbst, sondern um Meinungen der Verbraucher handele. Damit habe der Beklagte auch nicht gegen Vorschriften der Medika­men­ten­werbung verstoßen.

Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

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