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Dokument-Nr. 34939

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Bundesgerichtshof Urteil27.03.2025

Mitbewerber dürfen bei Daten­schutz­ver­stößen klagenApotheker klagen gegen andere Apothker, die Arzneimittel über die Internet-Verkaufs­plattform amazon.de vertreiben

Der I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat in zwei Revisi­ons­ver­fahren entschieden, dass ein Apotheker, der auf einer Internet-Verkaufs­plattform Arzneimittel vertreibt, wobei ohne ausdrückliche Einwilligung von Kunden deren Bestelldaten (Name des Kunden, Lieferadresse und Informationen zur Indivi­du­a­li­sierung des Medikaments) erhoben werden, gegen die für Gesund­heitsdaten geltenden daten­schutz­recht­lichen Bestimmungen verstößt, und dass ein solcher Verstoß von einem anderen Apotheker mit einer wettbe­wer­bs­recht­lichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.

Die Parteien in beiden Verfahren sind Apotheker. Die beklagten Apotheker vertreiben Arzneimittel über die Plattform des Anbieters Amazon.

In beiden Verfahren beanstanden die klagenden Apotheker, dass die Beklagten gegen die für Gesund­heitsdaten geltenden daten­schutz­recht­lichen Bestimmungen verstoßen, weil die von Kunden bei der Bestellung eingegebenen Daten wie der Name des Kunden, die Lieferadresse und Informationen zur Indivi­du­a­li­sierung des Medikaments ohne ausdrückliche Einwilligung erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

Im Verfahren I ZR 222/19 rügt der Kläger darüber hinaus, der Vertrieb apothe­ken­pflichtiger Arzneimittel über die Plattform verstoße gegen den Vertrieb von Arzneimitteln regle­men­tierende Vorschriften des Arznei­mit­tel­ge­setzes, des Heilmit­tel­wer­be­ge­setzes, des Apothe­ken­ge­setzes und der Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung sowie die Berufsordnung für Apotheker.

Die Kläger haben die Beklagten in beiden Verfahren auf Unterlassung und im Verfahren I ZR 222/19 auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf: In beiden Verfahren haben die Berufungs­ge­richte der Klage insoweit stattgegeben, als sie den jeweiligen Beklagten wegen Verstoßes gegen daten­schutz­rechtliche Bestimmungen zur Unterlassung verurteilt haben. Soweit der Kläger im Verfahren I ZR 222/19 auch Verstöße gegen weitere Vorschriften geltend gemacht und Schadensersatz beansprucht hat, hat das Berufungs­gericht die Klage abgewiesen.

Der Bundes­ge­richtshof hat das Verfahren I ZR 223/19 mit Beschluss vom 12. Januar 2023 (GRUR 2023, 264 - Arznei­mit­tel­be­stelldaten I) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt. Das Verfahren I ZR 222/19 hat der Bundes­ge­richtshof bis zur Entscheidung über das Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen in der Sache I ZR 223/19 ausgesetzt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die ihm vorgelegten Fragen mit Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-21/23 (GRUR 2024, 1721 = GRUR 2024, 1318 - Lindenapotheke) beantwortet.

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs:

Die von den Beklagten in beiden Verfahren eingelegten Revisionen gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung wegen Verstoßes gegen die für Gesund­heitsdaten geltenden daten­schutz­recht­lichen Bestimmungen hatten keinen Erfolg. Die vom Kläger im Verfahren I ZR 222/19 eingelegte Revision hatte Erfolg, soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zum Schadensersatz erstrebte, sie hatte keinen Erfolg, soweit er die Verurteilung des Beklagten wegen Verstößen gegen weitere Vorschriften begehrte.

Die Datenschutz-Grundverordnung steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Mitbewerbern die Befugnis einräumt, wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung gegen den mutmaßlichen Verletzer im Wege einer wettbe­wer­bs­recht­lichen Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen.

Die Verarbeitung und Nutzung der von Kunden der Beklagten bei der Online­be­stellung eines Arzneimittels über den Account eines Apothekers beim Amazon-Marketplace eingegebenen Daten wie der Name des Kunden, die Lieferadresse und die für die Indivi­du­a­li­sierung des bestellten Medikaments notwendigen Informationen verstößt, wenn sie - wie im Streitfall - ohne ausdrückliche Einwilligung der Kunden erfolgt, gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Bei den Bestelldaten handelt es sich um Gesund­heitsdaten im Sinne dieser Vorschrift und zwar auch dann, wenn das Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung bedarf.

Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist eine Markt­ver­hal­tens­re­gelung im Sinne von § 3 a UWG, so dass der Verstoß gegen diese Vorschrift von einem Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG im Wege einer wettbe­wer­bs­recht­lichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann. Die Bestimmungen zum Erfordernis der Einwilligung in die Verarbeitung perso­nen­be­zogener Daten dienen dem Schutz der Persön­lich­keits­rechts­in­teressen der Verbraucher gerade auch im Zusammenhang mit ihrer Marktteilnahme. Die Verbraucher sollen frei darüber entscheiden können, ob und inwieweit sie ihre Daten preisgeben, um am Markt teilnehmen und Verträge abschließen zu können.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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