23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Magdeburg Urteil21.02.2013

Innerörtliche Straße muss zumindest mit Schritt­geschwindig­keit gefahrlos befahrbar seinGemeinde muss Autofahrer Schadensersatz in Höhe von knapp 1.000 Euro zahlen

Eine öffentliche Straße muss zumindest gefahrlos mit Schritt­geschwindig­keit benutzt werden können. Dies gilt selbst dann, wenn die Straße hauptsächlich von Anwohnern benutzt wird und eine untergeordnete Bedeutung hat. Dies entschied das Landgericht Magdeburg und verurteilte eine Gemeinde wegen Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht zur Zahlung von Schadensersatz an einen Autofahrer, dessen Fahrzeug beim Befahren der Straße beschädigt wurde.

Im zugrunde liegenden Fall befuhr ein Autofahrer am 31. März 2011 gegen 17.30 Uhr mit einem Volvo V 70 die Straße "Kuhle" in Schlanstedt um einen Anwohner zu besuchen. Der Fahrer fuhr angesichts des schlechten Zustandes der Straße vorsichtig mit Schritt­ge­schwin­digkeit. Die schmale Straße mit Kopfstein­pflaster war in der Mitte derart aufgewölbt, dass am PKW die Ölwanne aufriss und beschädigt wurde. Die Anwohner der Straße kannten die Besonderheiten der Straße und wussten, dass die Straße nur dann gefahrlos zu befahren ist, wenn man mit einem Rad auf dem Bürgersteig fährt.

Gemeinde wegen Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht zum Schadensersatz verurteilt

Die Gemeinde wurde durch das Landgericht Magdeburg wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verurteilt. Eine öffentliche Straße muss zu mindestens gefahrlos mit Schritt­ge­schwin­digkeit benutzt werden können. Dies gilt selbst dann, wenn die Straße hauptsächlich von Anwohnern benutzt wird und eine untergeordnete Bedeutung hat. Auch in diesen Fällen muss es zumindest möglich sein, dass Besucher die Anlieger erreichen können, ohne dass sie hierbei ihr Fahrzeug beschädigen.

Autofahrer darf für gefahrloses Passieren nicht zur Mitnutzung von Bürgersteigen und Randstreifen gezwungen sein

Dies gilt immer dann, wenn ein serienmäßiger PKW benutzt wird, der nicht bewusst durch technische Veränderungen tiefer gelegt wurde. Die Straße muss sich dann in so einem Zustand befinden, dass der PKW nicht aufsetzt und beschädigt wird. Von einem Straßenbenutzer kann nicht verlangt werden, dass er eine einspurige Straße nur so gefahrlos passieren kann, dass er sich über den Bürgersteig bzw. über einen Randstreifen bewegt.

Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

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