21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Coburg Urteil18.04.2007

Straßenschäden: Zum Umfang der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht von Kommunen für GemeindestraßenVekehrs­si­cherung, die jeden Unfall ausschließt, ist unmöglich

Frostaufbrüche an Straßen pflegen zwar im Winter aufzutreten. Doch mit aus ihnen folgenden Fahrbah­nu­neben­heiten auf Ortsver­bin­dungs­straßen sollten Verkehrs­teil­nehmer auch im Sommer rechnen und sie bei ihrer Fahrweise berücksichtigen. Denn die straßen­un­ter­halts­pflichtige Gemeinde haftet bei Unfällen wegen derartiger Straßenschäden häufig nicht.

Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem die Klage einer gestürzten Radfahrerin gegen eine Kommune auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 8.500 € abgewiesen wurde. Eine Gemeinde müsse Frostaufbrüche nicht sofort und endgültig sanieren, sondern dürfe sie auch provisorisch ausbessern. Solche Fahrbahnschäden auf Ortsver­bin­dungs­straßen seien außerdem nicht unüblich.

Die Klägerin war sommers mit ihrem Fahrrad auf einer Gemeindestraße unterwegs. Sie übersah einen unmittelbar neben der Straßenmitte gelegenen Frostaufbruch, den die Kommune mit Kaltbitumen aufgefüllt hatte, und stürzte. Für ihre Verletzungen vor allem an Zähnen und Kiefer verlangte die unglückliche Pedaleurin Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Gemeinde, der sie eine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht beim Unterhalt der Straße vorwarf. Die wies jedoch jede Verant­wort­lichkeit für den Unfall von sich.

Zu Recht, befand das Landgericht Coburg. Eine Verkehrs­si­cherung, die jeden Unfall ausschließt, sei unmöglich. Der zum Straßen­un­terhalt Verpflichtete müsse daher im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren nur die Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die er sich nicht einzustellen vermöge. An einer solchen Gefahr fehle es aber. Zum einen seien Frostaufbrüche auf Ortsver­bin­dungs­straßen keineswegs unüblich. Zum anderen habe die Unebenheit in der Straßenmitte gelegen und sei von Weitem einsehbar gewesen. Ein Zweiradfahrer könne daher ohne weiteres rechts an der Vertiefung vorbeifahren. Außerdem habe die Beklagte die Vertiefung ausgebessert und damit das ihr Zumutbare getan. Denn für eine sofortige endgültige Sanierung aller Fahrbahnschäden reichten ihre Ressourcen nicht aus.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 14.09.2007

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