21.11.2024
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Landgericht Osnabrück Urteil14.06.2007

Verkehrsunfall: Kein Schadensersatz bei erkennbaren StraßenschädenFahrverhalten muss den Straßen­ver­hält­nissen angepasst werden

Der aus Badbergen stammende Kläger befuhr mit einem Motorrad am 7.8.2005 die B 68 von Bersenbrück in Richtung Badbergen. Die Straße befindet sich hier - an zahlreichen Flickstellen erkennbar - in einem schlechten Zustand. Ausgangs einer langgezogenen Rechtskurve verlor der Kläger die Kontrolle über das Motorrad, welches auf die Gegenfahrbahn rutschte und dort mit einem entge­gen­kom­menden Pkw kollidierte. Beide Fahrzeuge gerieten in Brand. Das Motorrad wurde völlig zerstört. Mit seiner Klage hat der Kläger vom Land Niedersachsen wegen der Zerstörung des Motorrades, seiner Kleidung und weiterer mitgeführte Gegenstände Schadensersatz in Höhe von knapp 9.600,- EUR verlangt.

Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Fahrbahn­o­ber­fläche im Bereich der Unfallstelle unsachgemäß repariert worden sei. Das verwendete Material sei nicht geeignet, einem Fahrzeug auch bei angepasster Geschwindigkeit den nötigen Griff zu bieten, um in der Kurve die Spur zu halten. Durch die Straßen­be­schil­derung werde auf diese Gefahr nur unzureichend hingewiesen. So habe das letzte Schild mit dem Hinweis "Schlechte Fahrbahn­ver­hältnisse" etwa 1,3 Kilometer vor der Unfallstelle gestanden.

Das Landgericht Osnabrück hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Einzelrichterin ausgeführt, dass dem Kläger kein Schaden­s­er­satz­an­spruch zustehe, da das Land keine dem Kläger gegenüber bestehende Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt habe. Zwar obliege dem Land die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht bezüglich der fraglichen Straße. Diese müsse so hergestellt und erhalten werden, dass sie keine unvor­her­sehbaren Gefahren berge. Damit konzentriere sich die Verpflichtung jedoch im wesentlichen auf die Abwendung solcher Gefahren, mit denen ein Verkehrs­teil­nehmer nicht zu rechnen brauche. Auf der anderen Seite müsse sich ein Straßenbenutzer grundsätzlich den Straßen­ver­hält­nissen anpassen und eine Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbiete. Der Verkehrs­si­che­rungs­pflichtige sei folglich im Ergebnis nur gehalten, die Verkehrs­teil­nehmer vor Gefahren zu warnen und diese ggf. zu beseitigen, auf die sich die Fahrer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hinreichend einstellen und vor denen sie sich damit nicht selbst schützen könnten. Bei Anwendung dieser Maßstäbe sei dem Land keine Pflicht­ver­letzung anzulasten.

Die B 68 habe sich in dem vom Kläger befahrenen Bereich über mehrere Kilometer in einem durch zahlreiche Ausbes­se­rungs­stellen erheblich beein­träch­tigten Zustand befunden. Der schlechte Straßenzustand sei somit deutlich erkennbar gewesen. Daher hätten sich sämtliche Verkehrs­teil­nehmer, vor allem aber die besonders gefährdeten Motorradfahrer auch ohne besondere Beschilderung unmittelbar vor der Unfallstelle auf den augenfälligen Zustand der Straße einstellen und ihre Fahrweise anpassen müssen. Darüber hinaus verlaufe die Straße an der eigentlichen Unfallstelle nahezu gerade. Eine erhöhte Gefahr des Wegrutschens für Zweiradfahrer in Kurvenlage, welche möglicherweise eine besondere Wartung und Instandhaltung der Fahrbahn­o­ber­fläche an dieser Stelle verlangt hätte, habe demnach nicht bestanden. Schließlich sei das Phänomen, dass nachträglich zur Straßen­re­paratur aufgebrachter Bitumenbelag im Laufe der Zeit eine erhebliche Glätte entwickele, keinesfalls selten und - gerade erfahrenen - Motorradfahrern bekannt. Für den Verkehrs­si­che­rungs­pflichtigen sei es andererseits wirtschaftlich nicht zumutbar, wegen kleinerer Schäden stets den ganzen Straßenbelag zu erneuern. Die Verfüllung mit Bitumen stelle angesichts dessen eine zulässige Methode zur Ausbesserung von Straßenschäden dar. Verlange man vom Land ein ständiges Nachkon­trol­lieren und Nachstreuen auch kleiner Bitumenflächen, so würde die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht überspannt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 14.06.2007

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