18.10.2024
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Dokument-Nr. 24271

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Urteil14.12.2016Landgericht Landshut13 S 1146/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2017, 77Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 77
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Erding, Urteil17.03.2016, 3 C 2735/15
ergänzende Informationen

Landgericht Landshut Urteil14.12.2016

Kein Ausgleichs­an­spruch wegen Flugan­nul­lierung bei rechtzeitiger Information über Annullierung durch ReisebüroFluggast kann Schadens­ersatz­anspruch wegen Mehrkosten für Ersatzflüge zustehen

Wird ein Fluggast durch das Reisebüro über die Annullierung des gebuchten Fluges informiert, so steht ihm gemäß Art. 5 Abs. 1 c) i) der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 FluggastVO zu. Ihm kann aber ein Schadens­ersatz­anspruch aufgrund der Mehrkosten für gebuchte Ersatzflüge zu stehen. Dies hat das Landgericht Landshut entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Reisender zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung des Fluges unterrichtet. Die Information erfolgte über das Reisebüro. Der Reisende sah sich aufgrund der Flugannullierung gezwungen Ersatzflüge zu buchen, da er bereits am Zielort Hotel und Wohnmobil für den Urlaub gebuchte hatte. Ihm entstanden dadurch Mehrkosten in Höhe von ca. 319,00 EUR. Der Reisende verklagte nach dem Urlaub die Flugge­sell­schaft auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung sowie auf Erstattung der Mehrkosten wegen der gebuchten Ersatzflüge. Das Amtsgericht Erding wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung aufgrund Flugan­nul­lierung

Das Landgericht Landshut folgte der Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich der Verneinung eines Anspruchs auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 FluggastVO. Zwar könne eine Flugan­nul­lierung grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch begründen. Werde aber der betroffene Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit von der Annullierung informiert, entfalle nach Art. 5 Abs. 1 c) i) FluggastVO der Anspruch. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Information direkt von der Flugge­sell­schaft oder dem Reisebüro komme. Es sei nämlich nicht ersichtlich, warum das Luftfahrt­un­ter­nehmen sich bei der Erfüllung seiner Infor­ma­ti­o­ns­pflichten nicht Dritter bedienen dürfe.

Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten wegen gebuchter Ersatzflüge

Dem Kläger stehe aber nach Ansicht des Landgerichts ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für die gebuchten Ersatzflüge gemäß §§ 280, 281 BGB zu, da die Annullierung eines Fluges eine Pflicht­ver­letzung darstelle. Zwar setze der Anspruch grundsätzlich die Setzung einer Frist zur Leistungs­er­bringung voraus. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall gemäß § 281 Abs. 2 2. Alternative BGB entbehrlich gewesen. Der Kläger habe insbesondere aufgrund der für den Urlaub bereits erfolgten weiteren Buchungen ein erhebliches Interesse an einer pünktlichen Durchführung des Fluges gehabt. Hätte er zunächst trotz der Mitteilung über die Flugan­nul­lierung den Flugtag abwarten müssen, um dann eine Nachfrist zu setzen, hätte er sein Interesse an der Durchführung der Flugreise zu dem von ihm vorgesehenen Zeitpunkt nicht mehr realisieren können.

Quelle: Landgericht Landshut, ra-online (vt/rb)

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