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Dokument-Nr. 24850

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil11.05.2017

EuGH: Flugge­sell­schaft haftet für verspätete Weiterleitung einer Information über Flugan­nul­lierung durch ReisevermittlerFlugge­sell­schaft wegen verspäteter Mitteilung über Flugan­nul­lierung zur Ausgleichs­zahlung verpflichtet

Im Fall einer Flugan­nul­lierung steht einem Fluggast gemäß Art. 5 Abs. 1 c) i) der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung zu, wenn er mindestens zwei Wochen zuvor über die Annullierung informiert wurde. Eine verspätete Mitteilung liegt vor, wenn die Flugge­sell­schaft zwar den Reisevermittler rechtzeitig informiert, diese aber die Mitteilung nicht rechtzeitig an den Fluggast weitergeleitet hat. In diesem Fall haftet die Flugge­sell­schaft auf Ausgleichs­zahlung. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann buchte für sich über einen Online-Reisevermittler einen Flug von Amsterdam nach Paramaribo (Surinam). Der Flug sollte am 14. November 2014 starten. Am 9. Oktober 2014 teilte die Flugge­sell­schaft dem Reisevermittler mit, dass der Flug annulliert wurde. Diese Mitteilung erreichte den Fluggast erst zehn Tage vor geplanten Abflug. Der Fluggast klagte daraufhin gegen die Flugge­sell­schaft auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung wegen Flugannullierung. Die Flugge­sell­schaft wies jedoch jegliche Verantwortung zurück. Sie habe rechtzeitig den Reisevermittler über die Annullierung unterrichtet. Der Reisevermittler sah sich für die verspätete Mitteilung ebenfalls für nicht verantwortlich. Es obliege der Flugge­sell­schaft im Fall einer Flugan­nul­lierung die Fluggäste zu informieren. Die E-Mail-Adresse des Fluggastes sei der Flugge­sell­schaft mit dem Buchungsvorgang übermittelt worden. Das Bezirksgericht Nordniederlande setzte das Verfahren aus und legte den Fall dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.

Flugge­sell­schaft haftet für verspätete Weiterleitung einer Information über Flugan­nul­lierung durch Reisevermittler

Der Gerichtshof der Europäischen Union verwies zunächst darauf, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen einer Flugan­nul­lierung gemäß Art. 5 Abs. 1 c) i) VO nicht bestehe, wenn der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werde. Auf diese Vorschrift könne sich ein Luftfahrt­un­ter­nehmen aber nicht berufen, wenn es zwar den Reisevermittler rechtzeitig informiert habe, diese aber nicht innerhalb der Frist die Information weitergeleitet habe.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (vt/rb)

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