Dokument-Nr. 31761
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- RRa 2022, 91Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2022, Seite: 91
Amtsgericht Erding Urteil29.12.2021
Keine rechtzeitige Mitteilung des Fluggastes über Flugannullierung bei Information nur des ReisevermittlersUnterlassene Weiterleitung der Information geht zu Lasten der Fluggesellschaft
Einem Fluggast wird dann nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 c) i) Fluggastrechteverordnung (VO) eine Flugannullierung mitgeteilt, wenn lediglich der Reisevermittler informiert wird. Leitet dieser die Information nicht an den Fluggast weiter, geht dies zu Lasten der Fluggesellschaft. Dies hat das Amtsgericht Erding entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Flugpassagierin im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Erding gegen eine Fluggesellschaft auf Zahlung einer Ausgleichsleistung wegen der Annullierung ihres Fluges von München nach Split. Die Fluggesellschaft wehrte sich gegen die Inanspruchnahme unter anderem mit der Begründung, sie habe den Fluggast rechtzeitig über die Flugannullierung informiert. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung sei daher gemäß Art. 5 Abs. 1 c) i) VO ausgeschlossen. Tatsächlich hatte die Fluggesellschaft nur dem Reisebüro die Flugannullierung mitgeteilt. Eine Weiterleitung der Information an die Urlauberin durch das Reisebüro fand nicht statt.
Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung
Das Amtsgericht Erding entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß Art. 7 Abs. 1, 5 Abs. 1 c) VO der Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Die Beklagte könne sich nicht erfolgreich auf den Ausschlussgrund des Art. 5 Abs. 1 c) i) VO berufen. Denn sie habe die Klägerin nicht rechtzeitig über die Annullierung informiert.
Information des Reisebüros nicht ausreichend
Die Information nur des Reisebüros sei nach der Rechtsprechung des EuGH nicht ausreichend, so das Amtsgericht. Das Informationsrisiko liege nach der Konzeption der Verordnung bei der Fluggesellschaft, wie Art. 5 Abs. 4 VO zeige. Sie könne sich zwar der Hilfe Dritter bedienen. Jedoch trage die Fluggesellschaft das Risiko dafür, ob der Dritte die Information an den Fluggast rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2022
Quelle: Amtsgericht Erding, ra-online (zt/RRa 2022, 91/rb)
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