21.11.2024
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Amtsgericht Erding Urteil29.12.2021

Keine rechtzeitige Mitteilung des Fluggastes über Flugan­nul­lierung bei Information nur des Reise­ver­mittlersUnterlassene Weiterleitung der Information geht zu Lasten der Flugge­sell­schaft

Einem Fluggast wird dann nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 c) i) Flug­gast­rechte­verordnung (VO) eine Flugan­nul­lierung mitgeteilt, wenn lediglich der Reisevermittler informiert wird. Leitet dieser die Information nicht an den Fluggast weiter, geht dies zu Lasten der Flugge­sell­schaft. Dies hat das Amtsgericht Erding entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Flugpassagierin im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Erding gegen eine Flugge­sell­schaft auf Zahlung einer Ausgleichsleistung wegen der Annullierung ihres Fluges von München nach Split. Die Flugge­sell­schaft wehrte sich gegen die Inanspruchnahme unter anderem mit der Begründung, sie habe den Fluggast rechtzeitig über die Flugannullierung informiert. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung sei daher gemäß Art. 5 Abs. 1 c) i) VO ausgeschlossen. Tatsächlich hatte die Flugge­sell­schaft nur dem Reisebüro die Flugan­nul­lierung mitgeteilt. Eine Weiterleitung der Information an die Urlauberin durch das Reisebüro fand nicht statt.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen Flugan­nul­lierung

Das Amtsgericht Erding entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß Art. 7 Abs. 1, 5 Abs. 1 c) VO der Anspruch auf Ausgleichs­zahlung zu. Die Beklagte könne sich nicht erfolgreich auf den Ausschlussgrund des Art. 5 Abs. 1 c) i) VO berufen. Denn sie habe die Klägerin nicht rechtzeitig über die Annullierung informiert.

Information des Reisebüros nicht ausreichend

Die Information nur des Reisebüros sei nach der Rechtsprechung des EuGH nicht ausreichend, so das Amtsgericht. Das Infor­ma­ti­o­ns­risiko liege nach der Konzeption der Verordnung bei der Flugge­sell­schaft, wie Art. 5 Abs. 4 VO zeige. Sie könne sich zwar der Hilfe Dritter bedienen. Jedoch trage die Flugge­sell­schaft das Risiko dafür, ob der Dritte die Information an den Fluggast rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittle.

Quelle: Amtsgericht Erding, ra-online (zt/RRa 2022, 91/rb)

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