18.10.2024
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Dokument-Nr. 31818

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Urteil29.12.2021Amtsgericht Köln149 C 269/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2022, 90Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2022, Seite: 90
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Amtsgericht Köln Urteil29.12.2021

Auszahlung der Ticketkosten an Reisebüro erfüllt nicht Erstat­tungs­an­spruch des FluggastesKeine Ermächtigung des Reisebüros für Fluggast Rückzahlungen entge­gen­zu­nehmen

Zahlt die Flugge­sell­schaft nach einer Flugan­nul­lierung den Ticketpreis an das Reisebüro aus, so führt dies nicht zur Erfüllung des Erstattungs­anspruchs des Fluggastes aus Art. 8 Abs. 1 a) der Flug­gast­rechte­verordnung (VO). Das Reisebüro ist regelmäßig nicht zur Entgegennahme von Rückzahlungen für den Fluggast ermächtigt. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau verfügte im November 2020 über eine Buchung für einen Hin- und Rückflug von Tunis über Dubai nach Frankfurt a.M. Nachdem der Flug von der Flugge­sell­schaft kurzfristig annulliert wurde, beanspruchte die Frau von der Flugge­sell­schaft die Rückzahlung des Ticketpreises. Die Flugge­sell­schaft wandte dagegen ein, den Erstat­tungs­an­spruch bereits durch Auszahlung des Ticketpreises an das Reisebüro erfüllt zu haben.

Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß Art. 5 Abs. 1 a), Art. 8 Abs. 1 a) VO der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten zu. Der Anspruch sei durch die Rückzahlung des Ticketpreises an das Reisebüro nicht erfüllt worden.

Keine Erfüllung durch Rückzahlung an Reisebüro

Nach Auffassung des Amtsgerichts genüge zur Erfüllung des Erstat­tungs­an­spruchs nicht die Auszahlung des Flugpreises an einen Dritten, wie etwa ein Reisebüro. Die Rückzahlung müsse unabhängig von den Buchungs­mo­da­litäten an den Fluggast geleistet werden. Der Erstat­tungs­an­spruch der Flugschein­kosten nach der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung sei ein gesetzlicher Anspruch des Fluggastes, der nicht einseitig durch AGB abbedungen oder eingeschränkt werden könne. Dem stehe insbesondere Art. 15 VO entgegen.

Keine Ermächtigung des Reisebüros zur Entgegennahme von Rückzahlungen

Zwar könne ein Reisebüro zur Entgegennahme von Rückzahlungen ermächtigt werden, so das Amtsgericht. So lag der Fall hier aber nicht. Allein der Umstand, dass das Reisebüro als Vermittlerin tätig wurde, genüge nicht zur Annahme einer Bevoll­mäch­tigung.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/RRa 2022, 90/rb)

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