Amtsgericht Köln Urteil29.12.2021
Auszahlung der Ticketkosten an Reisebüro erfüllt nicht Erstattungsanspruch des FluggastesKeine Ermächtigung des Reisebüros für Fluggast Rückzahlungen entgegenzunehmen
Zahlt die Fluggesellschaft nach einer Flugannullierung den Ticketpreis an das Reisebüro aus, so führt dies nicht zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs des Fluggastes aus Art. 8 Abs. 1 a) der Fluggastrechteverordnung (VO). Das Reisebüro ist regelmäßig nicht zur Entgegennahme von Rückzahlungen für den Fluggast ermächtigt. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau verfügte im November 2020 über eine Buchung für einen Hin- und Rückflug von Tunis über Dubai nach Frankfurt a.M. Nachdem der Flug von der Fluggesellschaft kurzfristig annulliert wurde, beanspruchte die Frau von der Fluggesellschaft die Rückzahlung des Ticketpreises. Die Fluggesellschaft wandte dagegen ein, den Erstattungsanspruch bereits durch Auszahlung des Ticketpreises an das Reisebüro erfüllt zu haben.
Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß Art. 5 Abs. 1 a), Art. 8 Abs. 1 a) VO der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten zu. Der Anspruch sei durch die Rückzahlung des Ticketpreises an das Reisebüro nicht erfüllt worden.
Keine Erfüllung durch Rückzahlung an Reisebüro
Nach Auffassung des Amtsgerichts genüge zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs nicht die Auszahlung des Flugpreises an einen Dritten, wie etwa ein Reisebüro. Die Rückzahlung müsse unabhängig von den Buchungsmodalitäten an den Fluggast geleistet werden. Der Erstattungsanspruch der Flugscheinkosten nach der Fluggastrechteverordnung sei ein gesetzlicher Anspruch des Fluggastes, der nicht einseitig durch AGB abbedungen oder eingeschränkt werden könne. Dem stehe insbesondere Art. 15 VO entgegen.
Keine Ermächtigung des Reisebüros zur Entgegennahme von Rückzahlungen
Zwar könne ein Reisebüro zur Entgegennahme von Rückzahlungen ermächtigt werden, so das Amtsgericht. So lag der Fall hier aber nicht. Allein der Umstand, dass das Reisebüro als Vermittlerin tätig wurde, genüge nicht zur Annahme einer Bevollmächtigung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2022
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/RRa 2022, 90/rb)