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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 30690

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Urteil05.05.2021Landgericht Krefeld2 S 18/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2021, 807Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2021, Seite: 807
  • WuM 2021, 422Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 422
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Kempen, Urteil12.04.2019, 13 C 636/16
ergänzende Informationen

Landgericht Krefeld Urteil05.05.2021

Haftung des Vermieters für Tod eines Mieters wegen Legionellen­infektion setzt Nachweis von kontaminierten Wasser durch Legio­nel­len­erreger vorausKein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für Ehegatten

Stirbt ein Wohnungsmieter an einer Legionellen­infektion, haftet der Vermieter dafür nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass die Trink­was­ser­anlage mit dem den Tod verursachten Legio­nel­len­erreger kontaminiert ist. Anderenfalls besteht für den Ehegatten kein Schadensersatz- oder Schmerzens­geld­anspruch. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2015 verstarb ein Wohnungsmieter in Nordrhein-Westfalen an einer Legio­nel­le­n­in­fektion. Nachfolgend machte die Ehefrau die Vermieter der Wohnung für den Tod verantwortlich und erhob Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie behauptete, dass die Trink­was­ser­anlage mit Legionellen kontaminiert sei. Ein Sachver­ständiger stellte in mehreren Wasserproben zwar den Legio­nel­len­erreger der Serogruppe 2-14 nach, nicht jedoch den zum Tode des Mieters führenden Erregertyp der Serogruppe 1. Aus diesem Grund wies das Amtsgericht Kempen die Klage der Ehefrau ab. Dagegen richtete sich ihre Berufung.

Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Landgericht Kempen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass sich der Ehemann der Klägerin die zu seinem Tod führende Legio­nel­le­n­in­fektion durch kontaminiertes Trinkwasser der Mietwohnung zugezogen hat. Denn der Erregertyp der Serogruppe 1 ist nicht aufgefunden worden.

Arbeitsplatz als möglicher Infektionsort

Nach Auffassung des Landgerichts komme auch der Arbeitsplatz des Verstorbenen als Infektionsort in Betracht. Denn dort habe er sich während der Inkubationszeit aufgehalten und zudem habe sich dort eine Kollegin des Verstorbenen ebenfalls eine Infektion mit dem Erreger der Serogruppe 1 zugezogen.

Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (vt/rb)

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