21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil25.06.2014

Mietmangel wegen Legionellen-Befall liegt nur bei Gesund­heits­gefährdung vorRein subjektive Wahrnehmung einer Gefahr oder Angst führt nicht zur Mangel­haf­tigkeit der Wohnung

Legionellen-Befall in einer Mietwohnung ist erst dann ein Mangel, wenn der Grenzwert für eine Gesund­heits­gefährdung erreicht wird. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Vermieter einer Wohnung in der Innenstadt von München. Der Beklagte ist mit seiner Ehefrau und seiner am 1. Februar 2012 geborenen Tochter Mieter der Wohnung. Die Miete betrug bis Mai 2013 2.827,11 Euro, ab Juni 2013 3.000 Euro. Der Beklagte hat am 5. März 2012 von der Hausverwaltung erfahren, dass bei einer durchgeführten Untersuchung am 3. März 2012 eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte in Bezug auf Legionellen festgestellt worden sei. Am 10. Mai 2012 wurde mitgeteilt, dass die Belastung weiter über den Grenzwerten liege. Daraufhin teilte der Beklagte per E-Mail dem Kläger mit, dass er weitere Mietzahlungen nur noch unter Vorbehalt leiste. Am 15. April 2013 teilte die Hausverwaltung mit, dass eine mittlere Legionellen-Kontamination aufgetreten sei. Die Miete für Mai 2013 zahlte der Beklagte daraufhin nicht.

Vermieter klagt Miete ein

Der Vermieter klagte beim Amtsgericht München die Miete für Mai 2013 ein. Gegen die Forderung rechnete der beklagte Mieter mit angeblichen Gegen­for­de­rungen wegen zu viel gezahlter Miete aufgrund des Legionellen-Befalls auf.

Konkrete Gesund­heits­gefahr lag nicht vor

Das Amtsgericht München gab dem Vermieter Recht. Der beklagte Mieter muss die Miete für Mai 2013 bezahlen. Gegenansprüche wurden ihm nicht zugesprochen. Es bestehe kein Mangel aufgrund einer Gesund­heits­ge­fährdung. Den vorgelegten Unter­su­chungs­be­richten habe das Gericht entnommen, dass zu keinem Zeitpunkt an keiner der Entnahmestellen eine Legionellen-Konzentration über dem Grenzwert von 10000kbE/100ml gemessen wurde, ab der von einer Gesund­heits­ge­fährdung auszugehen und direkte Gefahrenabwehr notwendig sei. Festgestellt worden sei nur einmal ein etwas stärker erhöhter Legionellen-Befall von 1700 kbE/100ml, allerdings nur an einer Entnahmestelle und nicht in der Wohnung des Beklagten. Auch dieser Wert liege noch weit unter dem Grenzwert. Das Gericht gehe deshalb davon aus, dass eine konkrete Gesund­heits­gefahr, die über das normale Lebensrisiko hinausgehe, nicht vorgelegen habe.

Laut Trink­was­ser­ver­ordnung verbindlichen einzuhaltenden Grenzwerte gelten nicht für Legionellen

Das Gericht teilte nicht die Ansicht des beklagten Mieters, dass schon bei einer Überschreitung des technischen Maßnahme Wertes von 100kbE/100ml (Anlage 3, Teil II der Trinkwasser VO) von einer Gesund­heits­gefahr auszugehen sei. Dies ergebe sich aus den Handlungs­an­wei­sungen in dem Arbeitsblatt W 551 des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches), das in diesem Fall nur eine weitergehende Untersuchung anordnet. Dies lasse sich auch aus § 7 Absatz 1 Satz 2 der Trinkwasserverordnung entnehmen. Dort sei ausdrücklich bestimmt, dass die sonst für Trinkwasser verbindlichen einzuhaltenden Grenzwerte der Anlage 3 für Legionellen nicht gelten. Die rein subjektive Wahrnehmung einer Gefahr oder Angst durch den Beklagten, die aus der Sicht des Gerichts unbegründet ist, führe nicht zur Mangel­haf­tigkeit der Wohnung.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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