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Dokument-Nr. 18047

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Urteil11.11.2013Amtsgericht Dresden148 C 5353/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 396Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 396
  • WuM 2014, 536 (Carsten Herlitz)Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2014, Seite: 536, Entscheidungsbesprechung von Carsten Herlitz
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Dresden Urteil11.11.2013

Legio­nel­len­befall des Trinkwassers kann Mietminderung von 25 % rechtfertigenErhebliche Gesund­heits­gefahr berechtigt zur Mietminderung

Ist das Trinkwasser in einer Mietwohnung von Legionellen befallen, kann dies angesichts der erheblichen Gesund­heits­ge­fahren eine Mietminderung von 25 % rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dresden hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete um 25 % nachdem sie erfuhren, dass die Legionellen-Konzentration im Trinkwasser 14.000 KBE (Koloni­en­bildende Einheiten)/100 ml betrug. Der zulässige Grenzwert lag nach der Trink­was­ser­ver­ordnung bei 100 KBE/100 ml. Nachdem die Vermieterin im Duschkopf einen Filter einbaute, betrug die Konzentration immer noch 3.700 KBE/ 100 ml. Bei Legionellen handelt es sich um im Süßwasser vorkommende Bakterien. Bei Wasser­tem­pe­raturen von 30 bis 45°C vermehren sie sich bis zu einer für den Menschen gesund­heits­ge­fähr­denden Konzentration, was sogar zum Tod führen kann. Zu einer Infektion kommt es durch Einatmen von zerstäubtem, legio­nel­len­haltigem Wasser oder durch Eindringen von erregerhaltigem Trinkwasser in die Luftröhre oder Lunge. Da die Vermieterin eine geringere Mietminderung als 25 % für gerechtfertigt hielt, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung von 25 % bestand

Das Amtsgericht Dresden entschied zu Gunsten der Mieter. Diese haben ihre Mieter gemäß § 536 Abs. 1 BGB um 25 % mindern können. Denn durch den Legio­nel­len­befall des Trinkwassers habe eine akute Gesund­heits­gefahr bestanden und somit ein Mangel der Mietsache vorgelegen, der zu einer erheblichen Tauglich­keits­min­derung der Wohnung führte.

Minderungsrecht trotz Einbau des Filters

Das Minderungsrecht habe zudem trotz des Einbaus des Filters im Duschkopf bestanden, so das Amtsgericht weiter. Denn dadurch sei die Konzentration lediglich verringert worden, jedoch nicht beseitigt. Der Gebrauchswert der Wohnung sei daher angesichts der weiter bestehenden Gesund­heits­gefahr erheblich eingeschränkt gewesen.

Latent befürchtete Gefahr genügt für Minderungsrecht

Das Amtsgericht verwies zudem darauf, dass bereits bei einer latent befürchteten Gefahr der ungestörte Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt wird und somit eine Mietminderung gerechtfertigt ist. Es komme nicht darauf an, ob ein Schaden eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.

Quelle: Amtsgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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