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Amtsgericht Langen Urteil27.03.2024

Grenz­wert­unter­schreitender Legio­nel­len­befall in Nachbarwohnung rechtfertigt keine MietminderungKein Vorliegen eines Mietmangels

Wird in einer Nachbarwohnung eines Mietshauses eine Legionellen­konzentration von zwar über 100 aber unter 1.000 KbE je 100 ml festgestellt, besteht kein Recht zur Mietminderung. Ein Mietmangel liegt dann nicht vor. Dies hat das Amtsgericht Langen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Mietshaus in Südhessen wurde anlässlich einer Legio­nel­len­prüfung im November 2022 in zwei Wohnungen eine Legio­nel­len­kon­zen­tration von zwar über 100 aber unter 1.000 KbE je 100 ml festgestellt. Folge­un­ter­su­chungen im selben Jahr und im Jahr 2023 änderten an den Werten nichts. Die Mieter einer nicht von den Untersuchungen betroffenen Wohnung minderten ihre Miete wegen des Legio­nel­len­befalls um 25 %. Da die Vermieterin dies nicht akzeptierte, kam der Fall vor das Gericht.

Kein Recht zur Mietminderung bei geringfügigen Legio­nel­len­befalls einer Nachbarwohnung

Das Amtsgericht Langen entschied gegen die Mieter. Diese haben ihre Miete nicht wegen des Legio­nel­len­befalls in den Nachba­r­woh­nungen mindern dürfen. Zum einen sei die Wohnung der Mieter nicht betroffen, so dass insofern kein Mietmangel vorliege. Zum anderen sei keine konkret gesund­heits­ge­fährdende Legio­nel­len­kon­zen­tration festgestellt worden. Davon sei erst bei einer Überschreitung des Grenzwerts von 1.000 KbE je 100 ml auszugehen. Erst ab diesem Wert sei eine direkte Gefahrenabwehr erforderlich.

Quelle: Amtsgericht Langen, ra-online (zt/GE 2024, 505/rb)

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