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Dokument-Nr. 34137

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Urteil16.02.2023Amtsgericht Dresden143 C 2593/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 505Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 505
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Dresden Urteil16.02.2023

Mögliche Gesund­heits­gefahr durch Legionellen bei Überschreitung ab 10.000 KbE/100 mlKein Recht zur Mietminderung bei Legionellen­konzentration zwischen 100 KbE/100 ml bis 2800 KbE/100 ml

Erst bei einer Legionellen­konzentration von 10.000 KbE/100 ml kann von einer möglichen Gesund­heits­gefahr ausgegangen werden. Somit besteht bei einer Konzentration zwischen 100 KbE/100 ml bis 2800 KbE/100 ml kein Recht zur Mietminderung. Dies hat das Amtsgericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung in Sachsen minderte ab dem Jahr 2020 wegen Legio­nel­len­befalls seine Miete. Tatsächlich wurde zwischen September 2019 und August 2022 eine Legio­nel­len­kon­zen­tration zwischen 100 KbE/100 ml bis 2800 KbE/100 ml festgestellt. Die Vermieterin hielt die Mietminderung für nicht berechtigt und kündigte schließlich das Mietverhältnis fristlos wegen der ausstehenden Mietzahlungen. Da sich der Mieter weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Räumungsklage.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Dresden entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei wegen der Zahlungs­rück­stände gerechtfertigt gewesen.

Kein Mietmangel wegen Legio­nel­len­kon­zen­tration

Der Mieter habe die Miete nicht wegen Vorliegen eines Mangels gemäß § 536 BGB mindern dürfen, so das Amtsgericht. Denn durch einen Legio­nel­len­befall von 100 KbE/100 ml werde zwar der in der Trink­was­ser­ver­ordnung genannte Maßnahmenwert überschritten, der Gebrauch der Mietsache aber nicht beeinträchtigt. Aus den Handlungs­an­wei­sungen in dem Arbeitsblatt W 551 des DVGW ergebe sich, dass bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes von 100 KbE/100 ml auch bei Verpflichtung das Gesundheitsamt zu informieren, für den Durch­schnitts­mieter keine akute Gesund­heits­ge­fährdung bestehe. Dies könne erst bei einer Überschreitung ab 10.000 KbE/100 ml angenommen werden.

Quelle: Amtsgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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